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Die gleiche Bestimmung tritt für Personen in Geltung, welche auf Grund eines von
einer außerbayerischen deutschen Behörde ausgestellten Wandergewerbescheins in Bayern einen
Gewerbebetrieb im Umherziehen beabsichtigen und hiezu gemäß der Vollzugsvorschriften zur
Gewerbeordnung eine Vormerkung auf ihrem Wandergewerbescheine bei derjenigen bayerischen
Distriktsverwaltungsbehörde einzuholen haben, in deren Bezirk das Königreich betreten, oder
der Gewerbebetrieb begonnen wird.
In den übrigen durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührten Fällen des
Betriebs von Gewerben im Umherziehen ist die Anmeldung beim Rentamte des Wohnortes
des Gewerbetreibenden, soferne derselbe seinen Wohnort in Bayern hat, oder beim Rentamte
des Betriebsortes (Art. 6 Abs. 2) zu bewirken.
Art. 9.
Auf Grund der Anmeldung und nach Einziehung sonstiger Nachrichten, welche das
Rentamt für die Bemessung der Stener allenfalls noch für erforderlich erachtet, wird, soferne
nicht der Bestenerungsnachweis dem Wandergewerbescheine beizufügen ist (Art. 8 Abs. 2),
vom Rentamte dem Gewerbetreibenden eine Nachweisung zugefertiget, welche zu enthalten hat:
a) die Bezeichnung der Person des Gewerbetreibenden, die angemeldete Betriebsdauer
des Gewerbes, die Art und den Gegenstand des Gewerbebetriebs und die Angabe
aller sonstigen, nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes und des demselben
beigefügten Steuertarifs für den Ansatz der Normalanlage und das Ausmaß der
Betriebsanlage maßgebenden Verhältnisse;
b) die Festsetzung der Steuer nach Anleitung des Stenertarifs mit Bezeichnung
allenfallsiger eine Steucrermäßigung veranlassenden Umstände;
) die amtliche Onittung über die Entrichtung der Steuer.
Art. 10.
Sämmtlichen zur Ertheilung von Wandergewerbescheinen, zur Entgegennahme von An-
meldungen oder zur Festsetzung der Stener zuständigen Behörden ist bei Meidung eigener
Haftung für einen etwaigen Stenerentgang untersagt, an den Pflichtigen die Aushändigung
eines Wandergewerbescheines oder die Ertheilung einer Vormerkung auf demselben zum Zwecke
der Ausdehnung des Gewerbebetriebs, ferner die Aushändigung eines Auszugs aus dem
Anmelderegister oder eines Besteuerungsnachweises früher zu bewirken, als die Steuerentrichtung
erfolgt ist.
Art. 11.
Wandergewerbescheine und Besteuerungsnachweisungen gelten nur für jene Personen
und auf jene Zeitdauer, für welche dieselben ausgefertigt sind.
Die Inhaber solcher Bescheinigungen sind verpflichtet, dieselben während der thatsächlichen
Ausübung des Gewerbes bei sich zu führen und auf Erfordern den zuständigen Behörden,