Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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Art. 14. 
Die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen wird vom Rentamte ohne Zuziehung 
eines Steuerausschusses nach den angemeldeten oder sonst erhobenen Betriebsmerkmalen fest- 
gesetzt und sofort zur Einhebung gebracht. 
Das Rentamt hat jedoch dem Gewerbstenerausschuß bei dessen nächstem Zusammentritt 
die erfolgten Einsteuerungen zur Kenntnißnahme und Stellung etwaiger Anträge vorzulegen. 
Für etwa erforderliche Schätzungen kann vom Rentamte ein Sachverständiger beigezogen 
werden; die hierauf erwachsenden Kosten trägt die Staatskassa. 
Wird von Unternehmern eines Gewerbebetriebs im Umherziehen, welche in Bayern ihren 
Wohnsitz haben (Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 4), die Anmeldung zur Steueranlage in 
einem anderen Rentamtsbezirke als jenem des Wohnortes bewirkt, so hat das Rentamt, bei 
welchem die Anmeldung erfolgt, die Anlage und Einziehung der Steuer für Rechnung des 
Reutamtes des Wohnortes vorzunehmen. Das Gleiche gilt von den gemäß Art. 11 Abfs. 4 
zu ertheilenden nenen Ausfertigungen, dann von den gemäß Art. 12 vorzunehmenden Aeuderungen 
und von den gemäß Art. 13 veranlaßten Steuererstattungen. 
Dem zuständigen Rentamte des Wohnortes ist von solchen Fällen unverzüglich Mit- 
theilung zu machen. 
Art. 15. 
Hinsichtlich der Besteuerung der Wanderlager gelten folgende Vorschriften: 
1. Wer außerhalb seines Wohnortes oder des Wohnortes des Unternehmers und 
außer dem Meß= und Marktverkehr von einer festen Verkaufsstätte aus vorüber- 
gehend Waaren, gleichviel ob zum Verkaufe aus freier Hand oder im Wege der 
Versteigerung feilbietet, beziehungsweise feilbieten lästt, ist für jeden Ort des Be- 
triebs gesondert der Stener vom Gewerbebetrieb im Umherziehen unterworfen. 
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Die Cuntscheidung darüber, ob ein feilgebotenes Waarenlager nach den unter 
Ziff. 1 gegebenen Merkmalen als Wanderlager anzusehen ist, richtet sich nach den 
thatsächlichen Verhältnissen des Gewerbebetriebs, und es ist für dieselbe der Um- 
stand, daß der Betrieb nach § 14 der Gewerbeordnung als ein stehender ange- 
meldet wurde, ebensowenig wie die vorübergehende Verlegung des Wohnsitzes in 
den Betriebsort maßgebend. 
Die Steuer für den Wanderlagerbetrieb besteht in einer Normalanlage und einer 
Betriebsanlage. Die Größe der Normalanlage bemißt sich nach dem beigefügten 
Steuertarif. Die Bemessung der Betriebsanlage erfolgt mit zwei vom Hundert 
des angemeldeten und durch Schätzung erhobenen Geldwerthes der für den Betriebs- 
ort zum Verkaufe bestimmten Waarenvorräthe. 
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