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. Von der Jahresstener hat der Steuerpflichtige bei einem Geschäftsbetrieb auf die
Dauer von 14 Tagen und darunter die Hälfte, auf die Dauer von mehr als
14 Tagen und bis zu 30 Tagen drei Viertheile, auf die Dauer von mehr als
30 Tagen und bis zu 1 Jahr den vollen Betrag zu entrichten und zwar vor
dem Beginn des Geschäfts.
Jeder Unternehmer eines Wanderlagers ist gehalten, dasselbe vor Eröffnung des
Betriebs bei der Gemeindebehörde des Betriebsortes anzumelden und sich für die
jeweilige Betriebsdauer mit einem Nachweise über die Festsetzung der Stener und
deren Entrichtung zu versehen (Art. 9).
Das Gleiche gilt für Auktionatoren und Inhaber von Licitationsanstalten,
wenn sie am Sitze ihrer gewerblichen Niederlassung für auswärtige Auftraggeber
Waaren versteigern oder überhaupt feilbieten. Sie sind verpflichtet, auf Ver-
langen den Eigenthümer der durch sie feilgebotenen oder zur Versteigerung ge-
langenden Waaren nachzuweisen.
Die Festsetzung der Steuer nach vorgängiger Erhebung des Geldwerthes der
Waarenvorräthe (Art. 14 Abs. 3) und die Einhebung der Stener steht ohne
Rücksicht auf den Wohnort des Unternehmers demjenigen Rentamte zu, in dessen
Bezirk sich der Betriebsort des Wanderlagers befindet.
Will ein Wanderlagerinhaber den Betrieb über den Zeitraum, für welchen er
die Steuer bezahlt hat (Ziff. 4), ohne Unterbrechung ausdehnen, so ist dieß dem
Rentamte anzuzeigen, und ist unter Ausfertigung eines abgeänderten Bestener-
ungsnachweises die Steuerschuldigkeit für die ganze Dauer des Betriebs neu
festzustellen und sofort der sich hienach ergebende Mehrbetrag der Stener zu
erheben.
Wenn während des Zeitraums, für welchen die Steuer entrichtet worden ist, die
Waarenvorräthe einen Zuwachs erhalten, so ist dieß dem Rentamte anzuzeigen,
worauf unter Ausfertigung eines abgeänderten Bestenerungsnachweises die Steuer
neu festgestellt und mit dem sich ergebenden Mehrbetrage erhoben wird.
Der Renutbeamte ist ermächtigt, jederzeit von dem Wanderlager und den darin
feilgebotenen Waarenvorräthen behufs der Stenercontrole Einsicht zu nehmen oder
zu dem gleichen Zwecke einen Stellvertreter oder Sachverständigen abznordnen.
Steuererstattungen an Wanderlagerinhaber finden nur dann statt, wenn wegen
unvorhergesehener, von dem Willen des Steuerpflichtigen unabhängiger Ereignisse
der Beginn des Gewerbebetriebs unterblieb und der Besteuerungsnachweis inner-
halb einer Woche nach dessen Ausstellung dem Rentamte zurückgegeben wird.
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