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11. Im Uebrigen finden die in Art. 10, 11, 13 Abs 3 und 14 Abs. 2 des
gegenwärtigen Gesetzes gegebenen Vorschriften auch hinsichtlich des Betriebs von
Wanderlagern siungemäße Anwendung.
Die Kosten einer vom Rentamte angeordneten Schätzung (Ziff. 6 und 8
oben, dann Art. 14 Abs. 3) fallen dem Inhaber des Wanderlagers zur Last,
wenn der geschätzte Werth den vom Unternehmer beim Rentamte angegebenen übersteigt.
Art. 16.
Wer, ohne mit dem Nachweise über die Festsetzung der Steuer und deren Entrichtung
nach Maßgabe der Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes versehen zu sein, ein der Stener
vom Gewerbebetrieb im Umherziehen unterworfenes Gewerbe betreibt, verfällt in eine dem
zwei= bis fünffachen, bei Wanderlagern und Wanderauktionen dem fünf= bis zehnfachen
Betrage der Jahressteuer für das betriebene Gewerbe gleichkommende Geldstrafe.
Art. 17.
Wer bei der Anmeldung des Gewerbes (Art. 7, 8, 9 und 15 Ziff. 5) die zur
Feststellung der Steuer erforderlichen Merkmale verschweigt oder unrichtig angibt, desgleichen
wer nach Einholung des Besteuerungsnachweises, ohne den in Art. 12 und Art. 15 Ziff. 7
und 8 hiewegen ausgesprochenen Verpflichtungen zu genügen,
(a) innerhalb der angemeldeten Betriebsdauer ein anderes der Stener vom Gewerbe-
betrieb im Umherziehen unterliegendes Gewerbe betreibt als das im Wander-
gewerbescheine oder in dem Bestenerungsnachweise bezeichnete,
b) innerhalb der angemeldeten Betriebsdauer den Gewerbebetrieb auf eine größere
Anzahl oder auf andere als die in den erwähnten Bescheinigungen verzeichneten
Gegenstände oder Leistungen ausdehnt, wer endlich
c) den Betrieb eines Wanderlagers über den angemeldeten Zeitraum erstreckt oder
auf Waarenvorräthe von größerer Menge und von größerem Werthe, als ange-
meldet, ausdehnt,
verfällt in eine Geldstrafe, welche dem Zwei- bis Fünffachen, bei Wanderlagern und Wander-
anktionen dem Fünf= bis Zehnfachen desjenigen Betrages gleichkommt, um welchen die ent-
richtete Stener hinter der nach den Vorschriften des Gesetzes geschuldeten zuricksteht.
Wird jedoch festgestellt, daß der thatsächlich ausgeübte Gewerbebetrieb bei rechtzeitiger
Beobachtung der Vorschriften in Art. 12 und Art. 15 Ziff. 7 und 8 ohne Erhöhung des
schon entrichteten Steuersatzes hätte stattfinden dürfen, so tritt Geldstrafe bis zu 30 M ein.
Art. 18.
Neben den in Art. 16 und Art. 17 ausgesprochenen Geldstrafen ist die vorenthaltene
Steuer zu entrichten.