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Art. 19.
Jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Art. 11 Abs. 2 wird mit Geld-
strafe bis zu 30 JX geahndet, soferne nicht wegen Verbindung des Bestenerungsnachweises mit
dem Wandergewerbescheine (Art. 8 Abs. 2) auf dieselbe Handlung oder Unterlassung schon
die Strafbestimmungen in § 149 der Gewerbeordnung Anwendung finden.
Zuwiderhandlungen gegen die zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Vollzugs-
anordnungen unterliegen einer Geldstrafe bis zu 30 M.
Art. 20.
Sind die in Art. 16, 17 und 19 Abs. 2 erwähnten strafbaren Handlungen im Auf-
trage einer andern Person ausgeübt worden, so ist gegen den Auftraggeber auf die gleiche
Strafe, wie gegen den Beauftragten zu erkennen, und Beide haften solidarisch für die
Strafbeträge, die Kosten und die vorenthaltene Stener-
Art. 21.
Die nach Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 verhängten Geldstrafen verfallen, foferne sie
in vollem Betrage erhoben werden, bei Wanderlagern und Wanderanktionen dem Armenfond
des Betriebsortes, bei sonstigem Gewerbebetrieb im Umherziehen, wenn der Gewerbetreibende
seinen Wohnsitz in Bayern hat, dem Armenfond des Wohnortes.
Sonstige auf Grund dieses Gesetzes verhängte Geldstrafen fließen in die Staatskassa.
Art. 22.
Hinsichtlich des administrativen und gerichtlichen Strafverfahrens wegen der Zuwider-
handlungen gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Vollzugsanordnungen kommen die
Vorschriften, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zoll-
gesetze richtet, jedoch mit der Maßgabe zur Anwendung, daß
a) an Stelle der Zollbehörden die Reutämter und an Stelle der Zollverwaltungs-
stellen die Kreisregierungen, Kammern der Finanzen, zu treten haben, und daß
b) gegen den rentamtlichen Strafbescheid ein Reklamationsrecht an die Regierung,
Kammer der Finanzen, gemäß der nachfolgenden Gesetzesbestimmungen dem
Steuerpflichtigen zusteht, soferne derselbe nicht binnen einer Woche nach Bekannt-
machung des Strafbescheides auf gerichtliche Entscheidung anträgt.
Art. 23.
In den Fällen des Art. 16 und Art. 17 können die zum Gewerbebetrieb im Umher-
ziehen mitgeführten Gegenstände, soweit es zur Sicherstellung der Abgaben, Strafen und
Kosten oder zum Beweise der strafbaren Handlung erforderlich ist, in Beschlag genommen
werden.