Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art.  63.

Die  durch  Prorogation  begründete  Zuständigkeit  eines  gesetzlich  unzuständigen  Gerichts,
gleichwie  die  durch  Rechtshängigkeit  begründete  ausschließliche  Zuständigkeit  eines  gesetzlich
  zuständigen  Gerichts  kann  dem  Gerichte  durch  Uebereinstimmung  beider  Parteien  in
jeder  Lage  des  Rechtsstreits  entzogen  werden  (vergl.  jedoch  Art.  304).

Art.  64.

Die  Gerichte  haben  über  ihre  Zuständigkeit  selbst  und  von  Amtswegen  zu  erkennen.
Soweit  jedoch  Prorogation  möglich  ist,  muß  unbeschadet  der  Vorschrift  des  Art.  32|
die  Einrede  der  Unzuständigkeit  abgewartet  werden.

In  Ermanglung  einer  zulässigen  Prorogation  ist  das  Verfahren  nichtig.

Art.  65.

Wenn  über  die  Zuständigkeit  zwischen  mehreren  Gerichten  Streit  entsteht,  oder
Ungewißheit  herrscht,  so  wird  von  dem  gemeinschaftlichen  nächst  höheren  Gerichte,  geeigneten
  Falls  nach  Vernehmung  der  Untergerichte  und  der  Parteien,  die  Zuständigkeit  in
berathender  Sitzung  festgesetzt.

Art.  66.

Streitigkeiten  der  Parteien  über  die  Zuständigkeit  können  durch  sofortige  Beschwerde
(Art.  770  ff.)  an  das  nächst  höhere  Gericht  gebracht  und  bis  zum  obersten  Gerichtshofe
verfolgt  werden.

Wird  dieses  Rechtsmittel  gegen  den  Ausspruch  der  Zuständigkeit  versäumt,  so  tritt
die  Wirkung  der  Prorogation  ein,  soweit  eine  solche  zulässig  gewesen  wäre.

Titel  IV.
Von  der  Behinderung  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen.

Art.  67.
Eine  Behinderung  des  Richters  findet  statt:

1)  in  Sachen,  in  welchen  er  als  Partei  auftritt  oder  rücksichtlich  deren  er  zu  einer  der
Parteien  in  dem  Verhältnisse  eines  Mitberechtigten,  Mitverpflichteten  oder  Regreßpflichtigen
  steht;

2)  in  Sachen  seiner  Verlobten  oder  seiner  Ehefrau,  auch  nach  der  Scheidung;

3)  in  Sachen  von  Personen,  welche  mit  ihm  in  gerader  Linie  verwandt,  verschwägert
oder  durch  Adoption  verbunden  sind,  sowie  von  Personen,  mit  denen  er  in  der