Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

Beil. J. 7 
Damit war der Gemeindeverwaltung vom Gesetze der Weg vorgezeichnet, welchen sie 
behufs ihrer Befriedigung mit den beanspruchten Umlagen einzuschlagen hatte. Dieselbe hat 
sich jedoch, statt auf dem gesetzlichen Wege vorzugehen, an das k. Amtsgericht Arnstein mit 
dem Gesuche um Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehles gewendet. 
Für das im siebenten Buche der Civilprozeßordnung geregelte Mahnverfahren bildet, 
ebenso wie für das durch Stellung förmlicher Klage einzuleitende ordentliche Verfahren, ein 
wesentliches Erforderniß die gerichtliche Zuständigkeit beziehungsweise die Zulässigkeit des 
Rechtsweges, die jedoch im gegenwärtigen Falle bei dem rein öffentlich-rechtlichen Charakter 
des geltend gemachten Anspruches nicht gegeben ist, und wegen dieses Mangels hätte das 
Seitens der Gemeindeverwaltung gestellte Gesuch um Erlassung eines Zahlungobefehls von 
dem k. Amtsgerichte sofort zurückgewiesen werden sollen. 
Der Art. 7 des Ausführungoagesetzes zur Civilprozeßorduung kann auf den vorliegenden 
Fall keine Anwendung finden, nachdem die Gemeindeverwaltung Hausen unter Nichtbeachtung 
der ihr durch Art. 48 Abs. 3 der Gemeindeordnung auferlegten Verpflichtung, die fraglichen 
Umlagen in eigener Zuständigkeit beizutreiben, das k. Amtsgericht um Erlassung eines be- 
dingten Zahlungsbefehl## angegangen hat, was nur den Zweck haben konnte, den von ihr 
geltend gemachten Anspruch erst liquid zu stellen. 
Da eine Zwangsvollstreckung auf Grund von Art. 6 des Aueführungsgesetzen gegen 
Michael Krückel überhaupt nicht stattgefunden hat, kann hier von Einwendungen im Sinne 
von Art. 7 Abs. 2 a. a. O. keine Rede sein und hat es deßhalb auch nicht darauf anzu- 
kommen, ob über die vom Michael Krückel der Klage entgegengesetzte Einrede der Zahlung, 
wenn sie einer Zwangsvollstreckung gegenüber erhoben worden wäre, die Verwaltungsbehörde 
oder die Gerichte zu entscheiden hätten. 
Im Mahnverfahren vertritt der Zahlungsbefehl, mit dessen Zustellung an den Schuldner 
gemäß § 633 C.= P.-O die Wirkungen der Rechtshängigkeit eintreten, die Stelle der Klage. 
Nach § 636 C.= P.-O. wird, wenn eine wegen des Anspruches zu erhebende Klage vor die 
Amtsgerichte gehört, nach rechtzeitig erhobenem Widerspruche die Klage als mit der Zu- 
stellung des Zahlungsbefehls bei dem Amtggerichte erhoben angesehen, welches den Befehl 
erlassen hat. Der Streit ist nun bei dem Amtsgerichte im ordentlichen Verfahren anhängig 
und es kann jede Partei den Gegner zur mündlichen Verhandlung laden. 
Die klagende Gemeinde hat in ihrem Schriftsatze d. d. 7. Mai 1896 den Beklagten 
nicht, wie es in der schriftlichen Berufungsbeantwortung heißt, zur Entscheidung „über den 
Einwand der Zahlung“, sondern „zur mündlichen Verhandlung des erhobenen Nechtsstreits“ 
in die amtegerichtliche Sitzung geladen. Nach dieser mit der Vorschrift in § 230 Abs. 2 
Ziff. 3 C.-P.-O. im Einklange stehenden Fassung der Ladung war der Zweck des erbetenen 
Termins eine erschöpfende Verhaudlung über den Klageanspruch selbst sowie auch über
	        
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