Beil. J. 7
Damit war der Gemeindeverwaltung vom Gesetze der Weg vorgezeichnet, welchen sie
behufs ihrer Befriedigung mit den beanspruchten Umlagen einzuschlagen hatte. Dieselbe hat
sich jedoch, statt auf dem gesetzlichen Wege vorzugehen, an das k. Amtsgericht Arnstein mit
dem Gesuche um Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehles gewendet.
Für das im siebenten Buche der Civilprozeßordnung geregelte Mahnverfahren bildet,
ebenso wie für das durch Stellung förmlicher Klage einzuleitende ordentliche Verfahren, ein
wesentliches Erforderniß die gerichtliche Zuständigkeit beziehungsweise die Zulässigkeit des
Rechtsweges, die jedoch im gegenwärtigen Falle bei dem rein öffentlich-rechtlichen Charakter
des geltend gemachten Anspruches nicht gegeben ist, und wegen dieses Mangels hätte das
Seitens der Gemeindeverwaltung gestellte Gesuch um Erlassung eines Zahlungobefehls von
dem k. Amtsgerichte sofort zurückgewiesen werden sollen.
Der Art. 7 des Ausführungoagesetzes zur Civilprozeßorduung kann auf den vorliegenden
Fall keine Anwendung finden, nachdem die Gemeindeverwaltung Hausen unter Nichtbeachtung
der ihr durch Art. 48 Abs. 3 der Gemeindeordnung auferlegten Verpflichtung, die fraglichen
Umlagen in eigener Zuständigkeit beizutreiben, das k. Amtsgericht um Erlassung eines be-
dingten Zahlungsbefehl## angegangen hat, was nur den Zweck haben konnte, den von ihr
geltend gemachten Anspruch erst liquid zu stellen.
Da eine Zwangsvollstreckung auf Grund von Art. 6 des Aueführungsgesetzen gegen
Michael Krückel überhaupt nicht stattgefunden hat, kann hier von Einwendungen im Sinne
von Art. 7 Abs. 2 a. a. O. keine Rede sein und hat es deßhalb auch nicht darauf anzu-
kommen, ob über die vom Michael Krückel der Klage entgegengesetzte Einrede der Zahlung,
wenn sie einer Zwangsvollstreckung gegenüber erhoben worden wäre, die Verwaltungsbehörde
oder die Gerichte zu entscheiden hätten.
Im Mahnverfahren vertritt der Zahlungsbefehl, mit dessen Zustellung an den Schuldner
gemäß § 633 C.= P.-O die Wirkungen der Rechtshängigkeit eintreten, die Stelle der Klage.
Nach § 636 C.= P.-O. wird, wenn eine wegen des Anspruches zu erhebende Klage vor die
Amtsgerichte gehört, nach rechtzeitig erhobenem Widerspruche die Klage als mit der Zu-
stellung des Zahlungsbefehls bei dem Amtggerichte erhoben angesehen, welches den Befehl
erlassen hat. Der Streit ist nun bei dem Amtsgerichte im ordentlichen Verfahren anhängig
und es kann jede Partei den Gegner zur mündlichen Verhandlung laden.
Die klagende Gemeinde hat in ihrem Schriftsatze d. d. 7. Mai 1896 den Beklagten
nicht, wie es in der schriftlichen Berufungsbeantwortung heißt, zur Entscheidung „über den
Einwand der Zahlung“, sondern „zur mündlichen Verhandlung des erhobenen Nechtsstreits“
in die amtegerichtliche Sitzung geladen. Nach dieser mit der Vorschrift in § 230 Abs. 2
Ziff. 3 C.-P.-O. im Einklange stehenden Fassung der Ladung war der Zweck des erbetenen
Termins eine erschöpfende Verhaudlung über den Klageanspruch selbst sowie auch über