Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

etz und Perordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
i 
„München. den 2. März 1822 
Inhalt: 
Bekanutmachung vom 26. Februar 1897, Gesuch der Süddeutschen Bodenkreditbank um die Genehmiguna zur 
Ausgabe einer neuen Pfandbrief-Serie betreffend. — Bekauntmachung vom 27. Febrnar 1897, Tuberkulin 
  
betressend. — Staatsdienst Nachricht. — Ordens- Verleihungen. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme fremder Dekorationen. — Auszug aus der Adelsmatrilel des Königreiches. 
Nr. 4002. 
Bekanntmachung, Gesuch der Süddentschen Bodenkreditbank um die Genehmigung zur Ausgabe 
einer neuen Pfandbrief-Serie betreffend. 
Kl. Staatsministerium des Innern. 
Durch Entschließung vom Hentigen wurde gemäß Art. 16 des Gesetzes, einige Be- 
stimmungen über die Juhaberpapiere betreffend, vom 18. März 1896 sowie der Kgl. Aller- 
höchsten Vollzugoverordnung zu diesem Gesetze vom gleichen Datum (Gesetz= und Verordnungs- 
Blatt Seite 174 und 185) im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Justiz 
und der Finanzen genehmigt, daß die Süddentsche Bodenkreditbank eine neue Serie (die 52100) 
verloosbarer, zu 3½% verzinslicher Pfandbriefe im Betrage von 40 Millionen Mark 
unter der in § 22 des Statute bezeichneten Kontrole des k. Kommissärs und unter Ein- 
haltung der in § 39 des Statuts normirten Grenze des Gesammt-Pfandbrief-Umlaufs in 
Verkehr bringe. 
München, den 26. Febrnar 1897. 
Frhr. v. Peilitzsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter. 
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