Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

34 
Nr. 3836. 
Bekanntmachung, Tuberkulin belreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
In Bezug auf die Bekanntmachung des k. Staateministerinms des Innern vom 
28. März 1891, das Feilhalten und den Verkauf des Tuberkulins betreffend, Gesetz- und 
Verordnungsblatt S. 57, sind nachstehende Aenderungen veranlaßt: 
Ziff. 2 hat zu lauten: Nach Maßgabe der Ziff. 2 der Kgl. Allerhöchsten Verordnung 
vom 19. März 1895, das Arzneibuch für das Deutsche Reich, dann die Zubereitung und 
Feilhaltung von Arzneien betreffend, und der Kgl. Allerhöchsten Verordnung vom 16. Juni 1895, 
den Verkehr mit Giften betreffend, ist das Tuberkulin von den übrigen Arzneimitteln ge- 
trennt vorsichtig und vor Licht geschützt aufzubewahren; für die Abgabe desselben sind im 
Sinne der Ziff. 6 genaunter Allerhöchster Verordnung vom 19. März 1895 der § 1 ff. 
der Kgl. Allerhöchsten Verordnung vom 22. Juli 1896, die Abgabe starkwirkender Arzneien 
sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäse in den Apotheken 
betreffend, zu beachten. 
Ziff. 3 Abs. 2, wonach die sechs Monate unverkauft gebliebenen Fläschchen gegen andere 
mit frisch hergestelltem Inhalte umzutauschen waren, wird auf Grund der Ziff. 5 im Zu- 
sammenhalte mit Ziff. 8 Allerhöchster Verordnung vom 19. März 1895 aufgehoben, da 
nach wiederholten Prüfungen durch den Sanitätsrath Dr. Libbertz 3, 4 und 5 Jahre 
altes Tuberkulin im Wirkungswerthe unverändert befunden worden ist. 
Ziff. 4 hat zu lauten: Der Taxpreis des Tuberkulins wird auf Grund des AbsK. 3 
der Kgl. Allerhöchsten Verordnung vom 4. Jannar 1894, die Arzueitaxordnung für das König- 
reich Bayern betreffend, dahin bestimmt, daß derselbe für dar Fläschchen mit 1 ccm Inhalt 
LA. 20 J, für das mit 5 cem Jnhalt 3 JX und für das mit 50 ccm Juhalt 22 = 50 J 
beträgt. Die von der Fabrikationsstätte berechneten Verpackungskosten sind in diesen Preisen 
inbegriffen. 
München, den 27. Februar 1897. 
frhr. v. Feilitsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.