Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

Grseh= und Verarhumz'gurt 
für das 
Königreich Bayern. 
„W 9. 
München, den 12. März 1897. 
  
Inhalt: 
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 12. März 1897, die Stiftung und Verleihung der Lnuitpold= 
Medaille betreffend. 
  
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Stiftung und Verleihung der Luitpold-Medaille 
betreffend. 
Im Namen Seiner Maoajestät des Königs. 
Zuityol)!, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Sayern, 
Regent. 
In der Absicht, dem unter Unserem Protektorate stehenden Bayerischen Veteranen-, 
Krieger= und Kampfgenossen-Bunde einen erneuten Beweis Unserer Huld und Gnade zu 
geben, haben Wir Uns bewogen gefunden zu verordnen, was folgt: 
§ 1. 
Für diejenigen Veteranen-, Krieger= und Kampfgenossenvereine, welche 50 Jahre 
bestehen und zugleich während der letzten 10 Jahre ihres Bestehens unnnterbrochen dem 
genannten Bunde angehört haben, wird eine Medaille gestiftet und auf die Hofkasse über- 
nommen. 
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