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Nr. 4656.
Bekaunntmachung, den Vollzug der Unfallversicherungsgesetze und des Invaliditäts= und Alters-
versicherungsgesetzes betreffend.
f#l. Staatsministerien des Innern und der Finanzen.
In Gemäßheit des § 48 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884, des § 52
des Gesetzes über die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen
Betrieben beschäftigten Personen vom 5. Mai 1886, endlich des § 72 des Invaliditäts-
und Altersversicherungsgesetes vom 22. Juni 1889 wird bekannt gegeben, daß unter Ent-
hebung des bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden mit Wirkung vom 1. März ds. Is. an
als Stellvertreter des Vorsitzenden des Schiedegerichtes:
a) der land= und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft für den Regierungsbezirk
Oberfranken,
im Geschäftsbereiche der Ansführungsbehörde der Staatsforstoerwaltung für den
Regierungsbezirk Oberfranken,
c) der Sektion XXVI der Fuhrwerksberufsgenossenschaft,
d) der Versicherungsanstalt für Oberfranken,
der k. Regierungsassessor Sebastian Fackelmann in Bayrenth aufsgestellt worden ist.
München, den 12. März 1897.
Dr. Frhr. v. RNiedel. Frhr. v. Heilihsch.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Kopplstätter.
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Nr. 5956.
Bekauntmachung, die Convertirung der älteren Landeskultur-Rentendarlehen betreffend.
K. Staatsministerien des Innern und der Finanzen.
Auf Grund des § 20 Abs. II des Finanzgesetzes für die XXIII. Finanzperiode 1896
und 1897 (Ges.= und Verordn.-Blatt 1896 S. 259) wird vom 1. Mai 1897 ab der
Zinsfuß der älteren Landeskultur-Rentendarlehen auf 3/1% mit der Wirkung ermäßigt,
daß der in Folge dessen von den Schuldnern ersparte Zins bei unveränderter Fortentrichtung
der seitherigen Kulturrenten auoschließlich zur beschleunigten Tilgung zu dienen hat. Die
hienach sich ergebende Dauer der Tilgungsperiode wird von der Landeskultur-Rentenkasse
gelegentlich der Einhebung der am 1. November 1897 fälligen Halbjahres-Kulturrenten
jedem Schuldner bekannt gegeben werden.
Ausnahmsweise kann Gemeinden und Einzelschuldnern (Art. 7 und 8 des Gesetzes
vom 21. April 1884, die Landeskultur-Rentenanstalt betreffend, Ges.= und Verordn.-Bl.
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