56
nach Maßgabe der finanzgesetzlich zur Verfügung stehenden Mittel an landwirthschaftlichen
Winterschulen für einzelne Bezirke landwirthschaftliche Wanderlehrer aufgestellt, welche zugleich
als Vorstände oder Hauptlehrer an den Winterschulen zu fungiren haben.
§2.
Die auf Grund der gegenwärtigen Verordnung zur Anstellung gelangenden landwirth-
schaftlichen Wanderlehrer sind Staatsbeamte. Sie genießen die Rechte und haben die allge-
meinen Verpflichtungen, wie sie in Unserer Verordnung vom 26. Juni 1894 für die
nichtpragmatischen Staatsbeamten und Staatsbediensteten vorgesehen sind.
Hinsichtlich des Gehaltes werden diese Wanderlehrer in Klasse 1 des Gehaltsregulativs
für die nichtpragmatischen Staatsbeamten und Staatsbediensteten im Ressort des k. Staats-
ministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten eingereiht.
Es bleibt vorbehalten, einzelnen der genannten Lehrer bei längerer, zufriedenstellender
Dienstleistung pragmatische Rechte nach Maßgabe der IX. Verfassungsbeilage zu verleihen.
83.
Die Eruennung und Enthebung der in 81 genannten landwirthschaftlichen Wander—
lehrer sowie die Erlassung der dieselben betreffenden allgemeinen Anordnungen erfolgt durch
gemeinsame Entschließung der k. Staatsministerien des Innern beider Abtheilungen. Die
persönlichen Angelegenheiten dieser Lehrer werden primär vom k. Staatoministerium des
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten behandelt. Im Uebrigen unterstehen diese
landwirthschaftlichen Wanderlehrer zunächst den k. Regierungen, Kammern des Innern.
84.
Die genannten k. Staatsministerien werden nach Einvernahme des bayerischen Land-
wirthschafts-Rathes eine Dienstes-Instruktion für die betreffenden landwirthschaftlichen
Wanderlehrer erlassen.
München, den 25. März 1897.
Luitpold,
Prinz von Bayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Or. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. I)r. v. Landmann.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrath Britzelmayr.