Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

etz und Verordnungs-Blatt 
für das 
önigreich Vayern. 
.Ml. 14. 
München, den 9. April 1897. 
Inhalt: 
Oberpolizeiliche Vorschriften zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit bei 
Eisenbahnbauten vom 7. April 1897. 
Nr. 23472. 
Oberpolizeiliche Vorschriften zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe, 
Ordnung und Sicherheit bei Eisenbahnbauten. 
K. Staatsministerium des Königlichen Hanses und des Aenßern und 
K. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des Art. 7 des Polizeistrafgesetzbuches vonn 26. Dezember 1871 werden 
zu Art. 44 desselben Gesetzes zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und 
Sicherheit bei Eisenbahnbauten nachstehende Vorschriften erlassen. 
§1. 
Jeder arbeitsfähige Inländer und Ansländer, welcher gesund, mit der nothdürftigen 
Kleidung sowie mit einer entsprechenden Legitimation, — insbesondere Paß, Heimatschein, 
Dienstboten= oder Arbeitsbuch, Militärpast versehen ist, darf zu Bahnbanarbeiten zu- 
gelassen werden. Für solche Personen, welche in dem nämlichen Distriktspolizeibezirke 
arbeiten, in welchem sie heimatberechtigt sind, genügt als Legitimation ein Vorweis der 
Ortspolizeibehörde. 
Arbeiter aus Ländern, in welchen der Impfzwang nicht besteht, haben vor Einstellung 
in die Arleit einen Impfnachweis zu erbringen. 
82. 
Werktagsschulpflichtige Kinder sind von der Zulassung zu Eisenbahnbauarbeiten ausgeschlossen. 
15
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.