Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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§ 5. 
Kein Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter darf einen Arbeiter vor der Beibringung der 
polizeilichen Controlkarte beschäftigen. 
Den Arbeitern ist es verboten, ihre Controlkarte zu verpfänden oder an einen Dritten 
zu überlassen; sie haben diese Karte beständig bei sich zu führen und ihrem Arbeitgeber 
oder dessen Stellvertreter, sowie, wenn sie im Dienste eines Bahnbauakkordanten stehen, auch 
jedem Beamten oder Bediensteten der unter § 3 Abs. I Buchstabe a Ziff. 1 genannten Eisen- 
bahnbaubehörden oder der unter Buchstabe b Ziff. 1 bezeichneten Privatbahnbannnternehmung, 
ferner jedem Polizeibeamten — Bürgermeister, Polizeidiener, Gendarmen u. s. w. — auf 
Verlangen vorzuzeigen. 
86. 
Den Wohnunggebern ist es untersagt, Arbeiter und Arbeiterinnen zusammen in Einem 
Wohnungsraume zu beherbergen, mit Ansnahme von Familien. 
65 7. 
Verändert der Arbeiter seine Wohnung, so hat er hievon der Ortspolizeibehörde Anzeige 
zu erstatten, welche die Wohnungsveränderung auf der Controlkarte vormerkt; die mit dieser 
Vormerkung versehene Controlkarte hat der Arbeiter seinem Arbeitgeber oder dessen Stell- 
vertreter vorzuzeigen. 
88. 
Die Bahnbauakkordanten und ihre Stellvertreter sind verpflichtet, alle Vorkehrungen und 
Sicherheitsmaßregeln zu treffen, welche nach Anordnung der Polizeibehörde 
a) bei staatlichen Eisenbahnbauten im Benehmen mit der einschlägigen k. Eisenbahn- 
baubehörde (k. Oberbahnamt oder k. Eisenbahnbausektion 
b) bei konzessionirten Privateisenbahnb hmungen im Benehmen mit diesen 
oder mit dem von ihnen aufgestellten Bauleiter, 
oder aber welche von den unter a und b bezeichneten k. Eisenbahnbaubehörden und Privat- 
isenbahnb ternel allein zur Vermeidung von Unglücksfällen für erforderlich er- 
achtet werden; die Arbeiter haben den bezüglichen sowie sonstigen zur Aufrechthaltung der 
öffentlichen Nrhe, Ordnung und Sicherheit getroffenen dienstlichen Anordnungen ihrer Vor- 
gesetzten unbedingten Gehorsam zu leisten. 
  
89. 
Der gewerbemäßige Verkauf von Eßwaaren und Getränken auf den Bauplätzen ohne 
Bewilligung der Gewerbepolizeibehörde ist verboten. Marketendereien sind von der Gewerbe- 
polizeibehörde nach vorgängigem Benehmen mit den in §8 bezeichneten k. Eisenbahnbau- 
behörden und Privateisenbahnb rneh gen stets unr widerruflich und nur für solche 
Banplätze zu bewilligen welche von den bestehenden Schankstellen zu weit entfernt siud. In 
15“ 
 
	        
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