Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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jeder Marketenderei muß ein mit der Fertigung der Ortspolizeibehörde versehenes Verzeichnist 
der Preise der daselbst feilgehaltenen Speisen und Getränke angeschlagen sein. 
Den Arbeitern ist es gestattet, ihren täglichen vebensmittelbedarf auf die Bauplätze 
mitzubringen, sowie behufs Erlangung besserer Kost Vereinigungen (Menagen) zu bilden. 
Die Arbeitgeber oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß auf 
den Bauplätzen stets gutes Trinkwasser in ausreichender Menge vorhanden sei. 
8 10. 
Wird ein Arbeiter entlassen, so hat der Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter dies unter 
Augabe des Grundes der Entlassung auf der Rückseite der Controlkarte vorzumerken. 
Der Entlassene hat sich spätestens am folgenden Tage bei der Ortspolizeibehörde ab- 
zumelden; steht seinem Abgange ein polizeiliches Hinderniß nicht entgegen, so ist ihm gegen 
Uebergabe seiner Controlkarte die von ihm hinterlegte Legitimation zurückzugeben. 
* 11. 
Die Nichtbefolgung der vorstehenden Vorschriften sowie der in § 8 erwähnten, jeweils 
besonders bekannt gemachten Anordnungen zieht vorbehaltlich der etwa ausßerdem verwirkten 
Einschreitung die in Art. 44 des Polizeistrafgesetzbuches angedrohten Strafen nach sich. 
§ 12. 
Die vorstehenden Vorschriften finden auf Eisenbahnbauten des Staates und von Privaten 
gleichmäßige Anwendung. 
Soweit bei Eisenbahnbauten der letzteren Art Bahnärzte nicht aufgestellt sind, sind 
die in § 3 Abs. II vorgesehenen Geschäfte durch die k. Bezirksärzte oder deren Stellver- 
treter zu besorgen. 
§ 13. 
Gegenwärtige Vorschriften treten am 1. Mai 1897 für den ganzen Umfang des 
Königreiches in Kraft. 
Dieselben sind von jeder Distriktspolizeibehörde, in deren Bezirk Eisenbahnbauten statt- 
finden, jeweils vor Beginn der Bauarbeiten noch besonders bekannt zu machen. 
Die von den k. Negierungen, Kammern des Innern, bisher erlassenen oberpolizeilichen 
Vorschriften zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit bei Eisen- 
bahnbauten treten am 1. Mai 1897 außer Wirksamkeit. 
München, den 7. April 1897. 
Dr. Arhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
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