Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

AM. 14. 67 
Anlage I. 
Stempel 
A ufnahms-Kart e Fruenmtnn 
für den Sahnbau 
Inhaber: Signalement: 
Name: Alter: 
Größe: 
Haare: 
Stirne: 
Augenbrauen: 
Heimat- * Augen: 
Geburts--l Nase: 
Mund: 
Bar#t: 
Heimatstaat: Kinn: 
Gesichtsform: 
Gesichtsfarbe: 
Besondere Kennzeichen: 
Stand oder Gewerbe: 
  
wird zur Arbeit bei dem Bahnbaue 
zugelassen. 
Unterschrift des Arbeitgebers. 
  
Diese Aufnahmskarte gilt nur für die sieben auf den Ausstellungstag folgenden Tage. 
Der Inhaber hat sich bei dem Bahnarzte bezw. dessen Stellvertreter 
behufs Untersuchung seines Gesundheitszustandes zu melden. Hierauf hat er sich bei der Orts- 
polizeibehörde seines Wohnortes zu melden, derselben die Aufnahmskarte sowie seine Legitimation 
zu übergeben und seine Wohnung anzugeben. 
Wem seiner Annahme ein Hinderniß nicht im Wege steht, erhält er eine polizeiliche 
Controlkarte. 
Bis zur Aushändigung der Controlkarte dient die mit bahnärztlichem Vermerke versehene 
Anfenthaltskarte als Legitimation.
	        
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