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Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr
1895 wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch
das Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht.
II.
Steuerprincipale für das Jahr 1897.
Die Steunerprincipalsumme des Regierungsbezirks von Oberbayern beträgt für das
Jahr 1897: 9 069 615 -4, wovon ein Stenerprozent auf 90 696 X sich berechnet.
III.
Kreis-Ansgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1897.
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ansgaben und Kreis-Ein-
nahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung.
IV.
Auf die bei Prüfung des Voranschlages durch den Landrath erfolgten Anträge und
Beschlüsse ertheilen Wir nachstehende Entschließung:
1. Die von dem Landrathe beschlossene Neuregelung der Pensionsbezüge der Volks-
schullehrerinnen und deren Beitragsleistungen zum Kreisunterstützungsverein für das dienst-
unfähige Lehrpersonal im Regierungsbezirke Oberbayern haben Wir bereits genehmigt und
verweisen hiewegen auf die Entschließung des k. Staatsministeriums des Innern für Kirchen-
und Schulangelegenheiten vom 27. Jannar 1897 Nr. 1345.
2. Der erneuten Bitte des Landrathes um Uebernahme der Dotation der Kreis-
lehrerinnenbildungsanstalt in München auf Centralfonds, sowie um Gewährung von staat-
lichen Stipendien an Zöglinge dieser Anstalt kann nach den bestehenden Verhältnissen auch
für das Budget der XXIV. Finanzperiode eine Folge nicht gegeben werden.
3. Der Beschluß des Landrathes, wonach das Schulgeld an den Progymnasien Ingol-
stadt und Rosenheim auf jährlich 45 „, zahlbar in zehn gleichen Monatsraten, festgesetzt
wurde, wird hiemit genehmigt.
4. Der Laudrath hat sich der Vorlage der Staatsregierung entsprechend bereit erklärt,
vom 1. Jannar 1898 ab die Mittel für die Schaffung von 12 Professorenstellen an den
k. Realschulen des Regierungsbezirkes Oberbayern nach Maßgabe des Gehalts-Regulativs
für die pragmatischen Staatsdiener mit 9 360 —X unter der Voraussetzung zu bewilligen,
daß mit Wirkung vom 1. Jannar 1897 ab die nenanfallende Pensionslast für das Real=
schulpersonal des Regierungsbezirkes, soweit diesem Personal die Pensionsberechtigung nach
Maßgabe der für die staatlichen Anstalten geltenden Normen von den Kreisen eingeräumt
ist, auf die Staatskasse übernommen werde. Wir genehmigen diesen Beschluß und beauf-