Full text : Der Weltkrieg 1914.

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geworden  zu  seyn,  so  kann  der  erstere  Staat  der  Beibehaltung  oder  Wiederannahme
  desselben  sich  nicht  entziehen.

6.  8.

Handlungsdiener,  Handwerksgesellen,  Dienstboten,  Schaͤfer
und  andere  Hirten,  welche,  ohne  eine  selbststaͤndige  Wirthschaft  zu  haben,  in
Diensten  stehen,  imgleichen  Zoͤglinge  und  Studirende,  welche  der  Erziehung
oder  des  Unterrichts  wegen  irgendwo  verbleiben,  erwerben  durch  diesen  Aufenthalt,
  wenn  derselbe  auch  laͤnger  als  zehn  Jahre  dauern  sollte,  kein  Wohnsitzrecht.

8.  9.

Koͤnnen  die  resp.  Behoͤrden  uͤber  die  Verpflichtung  des  Staats,  dem  die
Uebernahme  angesonnen  wird,  der  in  dieser  Uebereinkunft  aufgestellten  Kennzeichen
  der  Verpfichtung  ungeachtet,  bei  der  daruͤber  stattfindenden  Korrespondenz
sich  nicht  vereinigen,  und  ist  die  deshalbige  Differenz  derselben  auch  im  diplomatischen
  Wege  nicht  b0  beseitigen  gewesen,  so  wollen  beide  kontrahirenden  Theile
den  Streitfall  zur  kompromissarischen  Entscheidung  eines  solchen  dritten
Bundesstaates  bringen,  welcher  sich  mit  beiden  kontrahirenden  Theilen  wegen
begenletiger  Uebernahme  der  Ausgewiesenen  in  denselben  Vertragsverhältnissen

ndet.

Die  Wahl  der  zur  Uebernahme  des  Kompromisses  zu  ersuchenden  Bundesregierung
  bleibt  demjenigen  der  kontrahirenden  Theile  überlassen,  der  zur
Uebernahme  des  Ausgewiesenen  verpflichtet  werden  soll.  An  diese  dritte  Regierung
  hat  jede  der  betheiligten  Regierungen  jedesmal  nur  eine  Darlegung  der
Sachlage,  wovon  der  andern  Regierung  eine  Abschrift  nachrichtlich  mitzutheilen
ist,  in  kürzester  Frist  einzusenden.

Bis  die  schiedsrichterliche  Enrscheidung  erfolgt,  gegen  deren  Inhalt  von
keinem  Theile  eine  weitere  Einwendung  zulässig  ist,  hat  derjenige  Staat,  in
vesen  Gebiet  das  auszuweisende  Individuum  beim  Entstehen  der  Differenz  sich
befunden,  die  Verpflichtung,  dasselbe  in  seinem  Gebiete  zu  behalten.

G.  10.

Denjenigen,  welche  ausgewiesen  werden,  hingegen  in  dem  benachbarten
Staate,  nach  den  in  der  gegenwärtigen  Uebereinkung  festgestellten  Grundsätzen,
kein  Heimwesen  anzusprechen  haben,  ist  dieser  Staat  den  Eintritt  in  sein  Gebiet
  zu  gestatten,  nicht  schuldig,  es  würde  denn  urkundlich  zur  völligen  Ueberseugung
  dargethan  werden,  daß  das  zu  übernehmende  Individuum  einem
rückwärts  liegenden  Staate  zugehöre,  welchem  dasselbe  auf  geradem  Wege
nicht  anders,  als  durch  das  Gebiet  des  ersteren,  zugeschickt  werden  kann.

G.  11.

Sämmtlichen  betreffenden  Behorden  wird  es  zur  strengsten  Pflicht  gemacht,
  die  Absendung  der  urhuwwesenden  in  das  Gebiet  des  andern  der  beiden
kontrahirenden  Theile  nicht  bloß  auf  die  eigene  unzuverlatzige  Angabe  derselben
u  veranlassen,  sondern,  wenn  das  Berhältniß,  wodurch  der  andere  Staat  zur
Annahme  eines  Auszuweisenden  der  Ucberemkunft  gemäß  verpflichtet  wird,  nicht  aus
einem  unverdächtigen  Passe,  oder  aus  andern  onnnn  glaubhaften  Urkunden  hervorgeht,
  oder,  wenn  die  Angabe  des  Auszuweisenden  nicht  durch  besondere  Gründe

und