Full text : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Gerichte  —  Gerichtliche  Polizei.  251

Gerichte,  s.  Justizbehörden.

Gerichtliche  Polizei.  Die  Behörden  und  Beamten  des  Polizei-  und
Sicherheitsdienstes  haben  strafbare  Handlungen  zu  erforschen  und  alle
dringlichen  Anordnungen  zu  treffen,  um  die  Verdunkelung  der  Sache  zu
verhüten.  Sie  senden  ihre  Verhandlungen  ohne  Verzug  an  die  Staatsanwaltschaft,
  wenn  schleunige  richterliche  Handlungen  erforderlich  werden,
an  den  Amtsrichter,  und  sind  verpflichtet,  den  Ersuchen  oder  Aufträgen
der  Staatsanwaltschaft  zur  Vorbereitung  der  Anklage,  sowie  der  Untersuchungsrichter
  zur  Ausführung  einzelner  Maaßregeln  oder  Vornahme  von
Ermittelungen  zu  genügen  (StPO.  88  159,  162,  187).  Bei  Gefahr
im  Verzuge  sind  sie  unter  gewissen  Beschränkungen  zur  Haftnahme  (s.  d.),
Beschlagnahme  (s.  d.),  Durchsuchung  (s.  d.)  und  zum  Erlaß  von  Steckbriefen
  (s.  d.)  berechtigt  (StVO.  §§  98,  105),  dürfen  die  Verfolgung
von  Flüchtigen  in  das  Gebiet  eines  andern  Bundesstaates  fortsetzen  und
die  Flüchtigen  daselbst  ergreifen  (RGes.  vom  27.  Januar  1877  S.  41
§  168).  Die  Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes  sind  Hülfsbeamte
  der  Staatsanwaltschaft  und  in  dieser  Eigenschaft  verpflichtet,  den
Anordnungen  des  Staatsanwalts  beim  Landgerichte  ihres  Bezirks  und
seiner  Vorgesetzten  Folge  zu  leisten  (§  153).  Als  Hülfsbeamte  in  diesem
Sinne  sind  erklärt  worden  die  Gendarmerie  (s.  d.),  die  polizeilichen  Executivbeamten
  der  Städte  RSt0O.  (s.  Polizeibeamte  III),  die  Bürgermeister
  kl.  StO.,  Gemeindevorstände,  Gutsvorsteher,  Gerichtsvollzieher
und  Eichmeister  (VO.  vom  19.  September  1879  S.  372,  Instr.  vom
13.  September  1879  S.  344  §  2,  kl.  StO.  Art.  IV  §  121,  N26.
§§  741,  81),  die  Obergrenz=  und  Obersteuercontroleure,  Obergrenz=  und
Obersteueraufseher,  Grenz=  und  Steueraufseher,  Förster,  Waldwärter  und
für  den  großen  Garten  zu  Dresden  angestellten  Aufseher  (VO.  vom
6.  October  1879  S.  388).  Auch  die  Amtshauptmannschaften  sind
verpflichtet,  Ersuchen  der  Staatsanwaltschaft  um  Ermittelung  strafbarer
Handlungen  zu  genügen;  bei  Gefahr  im  Verzuge  sind  sie  zur  Vornahme
gerichtspolizeilicher  Erörterungen  selbstständig  berechtigt.  Ausnahmsweise
dürfen  die  Polizeibehörden  auch  die  Beamten  anderer  Bezirke  verwenden;
städtische  Polizeibehörden  und  Amtshauptmannschaften  sind  dießfalls  nicht
verpflichtet,  sich  gegenseitig  Nachricht  zu  geben  (MO.  vom  23.  Mai
1892  in  der  Zeitschr.  f.  V.  XIII  S.  353,  SWB.  S.  158,  ZK.
S.  28,  D#.  S.  41;  s.  auch  Gendarmerie  II,  18,  II8).  Beschwerden
in  Sachen  der  g.  P.,  die  nicht  die  Aufhebung  einer  Entschließung  (sogenannte
  Justizbeschwerde)  bezwecken,  sondern  das  Verhalten  des  Polzeipersonals
  betreffen  (sogenannte  Aufsichtsbeschwerde),  gehören  vor  die
Aussichtsbehörde  der  Polizeibehörde,  nicht  vor  die  Staatsanwaltschaft
(MVO.  vom  15.  November  1873  im  SW.  von  1877  S.  1,  M.
vom  5.  December  1861).  Bei  Schadenfeuern  haben  die  ersten  gerichtspolizeilichen
  Erörterungen  durch  die  Brandversicherungsbehörden  (s.  d.)
erster  Instanz  zu  erfolgen,  können  jedoch  von  den  Amtshauptmannschaften
  den  Brandversicherungsinspectoren  übertragen  werden  (AVO.  vom
18.  November  1876  S.  509  58  8,  50).  Bei  polizeilichen  Aufhebungen
  haben  die  Polizeibehörden,  wenn  sich  der  Verdacht  eines  Verbrechens