Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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c. mit Freiheitsstrafe bestraft worden sind, insoferne sie durch die der Bestrafung zu 
Grunde liegende Handlung eine unehrenhafte Gesinnung bethätigt haben. 
II. Die für den Verlust von Orden und Ehrenzeichen gegebenen Bestimmungen gelten 
auch für die Erinnerungsmedaille. 
III. Nach dem Ableben eines Inhabers der Erinnerungsmedaille verbleibt dieselbe den 
Hinterbliebenen. 
IV. Vor Empfang des Besitzzeugnisses, welches gleichzeitig mit der Medaille verabfolgt 
werden wird, ist Niemand befugt, die — etwa anderweit beschaffte — Medaille anzulegen. 
Hiezu wird angeordnet: 
1. Alle, nicht zum aktiven Heere gehörenden Inhaber der Kriegsdenkmünze 
von 1870/71, welche die bayerische Staatsangehörigkeit besitzen, nach Vorstehendem Anspruch 
auf die Medaille zu haben glauben und nicht schon in deren Besitz sind, werden aufgefordert, 
sich unter Vorlegung der zum Nachweis ihres Anrechts erforderlichen Beweisstücke zu melden 
und zwar: 
A. soferne sie in Bayern ihren Wohnsitz haben: 
a. Generale bei dem Generalkommando des nach ihrem Aufenthaltsorte zuständigen 
Armeekorpsbezirks, 
b. die übrigen Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Beamten bei demjenigen Bezirks- 
kommando, zu welchem ihr jetziger Wohnort gehört, 
c. alle nicht unter a und b fallenden Personen bei dem nach ihrem gegenwärtigen 
Wohnorte zuständigen Bezirksamte oder unmittelbaren Stadtmagistrate, in München 
bei der Polizei-Direktion. 
B. soferne sie außerhalb Bayerns, aber in Deutschland ihren 
Wohnsitz haben: 
a. Generale bei dem Generalkommando desjenigen Armee-Corpsbezirks, zu welchem 
ihr letzter Wohnsitz in Bayern gehörte, 
b. die übrigen Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Beamten bei demjenigen Bezirks- 
kommando, zu welchem ihr letzter Wohnsitz in Bayern gehörte, 
c. alle nicht unter a und b fallenden Personen bei dem Bezirksamte oder unmittel- 
baren Stadtmagistrate ihres letzten Wohnsitzes in Bayern (für München bei der 
Polizei-Direktion). « 
2.DiejenigeanhaberderKricgsdenkmünzevon1870-71,welchediebayerischc 
Staatsangehörigkeit besitzen und im Reichs-Ausland ihren Wohnsitz haben, bleiben bei der
	        
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