Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

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den  Bahnen  des  Vereins  deutscher  Eisenbahnverwaltungen  vom  1.  März  1862,
woneben  Specialvorschriften  der  einzelnen  von  dem  Transport  durchlaufenen  Bahnen
  oder  Verbände  für  die  württembergische  Eisenbahnverwaltung  nur  insoferne
bindend  find  (vgl.  §.  30,  Ziff.  3),  als  sie  keine  für  die  Eisenbahnverwaltung  lästigeren
  Bestimmungen  als  die  nachstehenden  enthalten;
nach  der  Schweiz:

nach  den  Uferplätzen  des  Bodensees,  sowie  nach  innerhalb  der  Schweiz  gelegenen
Bestimmungsorten  und  zwar  bezüglich  des  Bahntransports  bis  Friedrichshafen
nach  Maßgabe  der  gegenwärtigen  Transportordnung,  ferner  bezüglich  des  Transports
  über  den  Bodensee  nach  Maßgabe  der  Transportordnung  der  Bodenseedampfschifffahrtsanstalten
  für  Frachtgüter,  endlich  bezüglich  der  Weiterbeförderung
vom  jenseitigen  Seeufer  aus  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  des  §.  30,  Ziff.  4
der  gegenwärtigen  Transportordnung.

Güter  nach  Bestimmungsorten  am  Bodenseeufer  und  in  der  Schweiz  werden,
wenn  von  den  Versendern  keine  andere  Bestimmung  im  Frachtbriefe  getroffen  ist,
durch  die  Eisenbahn=  und  Dampfschifffabrtsagentur  in  Friedrichshafen  unmittelbar
an  die  Dampfschifffahrtsverwaltung  zur  Weiterbeförderung  übergeben,  und  gehen
in  gleicher  Weise  am  jenseitigen  Bodenseeufer  auf  die  daselbst  ausmündenden
Bahnen  über,  ohne  daß  es  in  beiden  Fällen  der  Vermittlung  eines  Spediteurs
bedarf.

2)  Eine  Uebernahme  von  Gütern  mit  direkten  Frachtbriefen  findet  dagegen  nicht
statt  nach  Bestimmungsorten  außerbalb  der  deutschen  Bundesstaaten,  beziehungsweise  der
österreichischen  und  preußischen  Monarchien  und  der  Schweiz,  mit  Ausnahme  jedoch  der
nicht  im  deutschen  Bundesgebiete  belegenen  Stationen  einer  dem  Vereine  deutscher  Eisenbahnverwaltungen
  angehörenden  Bahn.

S.  2.
Uebernahme  zur  Weiterbeförderung  nach  Stationen  der  württembergischen  Bahn.

1)  Die  württembergische  Eisenbahn  befördert  Güter,  welche  ihr  von  einer  Anschlußbahn
  mit  direktem  Frachtbriefe  vom  Abgangsorte  aus  zu  Ulm  oder  Bruchsal  oder  an
künftigen  Anschlußstellen  übergeben  werden,  nach  an  ihren  Linien  gelegenen  Bestimmungsstationen
  nur,  soferne  die  Absendestation  an  einer  Bahn  liegt,  welche  einem  der  in  §.  1,