202
den Bahnen des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen vom 1. März 1862,
woneben Specialvorschriften der einzelnen von dem Transport durchlaufenen Bahnen
oder Verbände für die württembergische Eisenbahnverwaltung nur insoferne
bindend find (vgl. §. 30, Ziff. 3), als sie keine für die Eisenbahnverwaltung lästigeren
Bestimmungen als die nachstehenden enthalten;
nach der Schweiz:
nach den Uferplätzen des Bodensees, sowie nach innerhalb der Schweiz gelegenen
Bestimmungsorten und zwar bezüglich des Bahntransports bis Friedrichshafen
nach Maßgabe der gegenwärtigen Transportordnung, ferner bezüglich des Transports
über den Bodensee nach Maßgabe der Transportordnung der Bodenseedampfschifffahrtsanstalten
für Frachtgüter, endlich bezüglich der Weiterbeförderung
vom jenseitigen Seeufer aus nach Maßgabe der Bestimmung des §. 30, Ziff. 4
der gegenwärtigen Transportordnung.
Güter nach Bestimmungsorten am Bodenseeufer und in der Schweiz werden,
wenn von den Versendern keine andere Bestimmung im Frachtbriefe getroffen ist,
durch die Eisenbahn= und Dampfschifffabrtsagentur in Friedrichshafen unmittelbar
an die Dampfschifffahrtsverwaltung zur Weiterbeförderung übergeben, und gehen
in gleicher Weise am jenseitigen Bodenseeufer auf die daselbst ausmündenden
Bahnen über, ohne daß es in beiden Fällen der Vermittlung eines Spediteurs
bedarf.
2) Eine Uebernahme von Gütern mit direkten Frachtbriefen findet dagegen nicht
statt nach Bestimmungsorten außerbalb der deutschen Bundesstaaten, beziehungsweise der
österreichischen und preußischen Monarchien und der Schweiz, mit Ausnahme jedoch der
nicht im deutschen Bundesgebiete belegenen Stationen einer dem Vereine deutscher Eisenbahnverwaltungen
angehörenden Bahn.
S. 2.
Uebernahme zur Weiterbeförderung nach Stationen der württembergischen Bahn.
1) Die württembergische Eisenbahn befördert Güter, welche ihr von einer Anschlußbahn
mit direktem Frachtbriefe vom Abgangsorte aus zu Ulm oder Bruchsal oder an
künftigen Anschlußstellen übergeben werden, nach an ihren Linien gelegenen Bestimmungsstationen
nur, soferne die Absendestation an einer Bahn liegt, welche einem der in §. 1,