Full text : Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Militär-Convention.  191

Artikel  20.

Die  Garnisoneinrichtungen  an  Gebäuden  und  Grund—
stücken  verbleiben  Hessisches  Staats-  beziehungsweise
Gemeindeeigenthum  und  sind  nur  als  im  Nießbrauch
der  Truppen  befindlich  anzusehen.  Mit  dem  Nießbrauch
übernimmt  das  Reich  die  Erhaltungspflicht,  die  auf  den
Gebäuden  ruhenden  Lasten,  sowie  sonstige  vertrags—
mäßige  Verpflichtungen.  Wo  der  Besitz  auf  Mieths—
verträgen  beruht,  tritt  das  Reich  in  diese  ein,  was  auch
für  solche  zu  dem  Großherzoglichen  Hausvermögen  ge—
hörige  Gebäude  und  Grundstücke  gilt,  welche  der  Militär—
verwaltung  miethweise  überlassen  worden  sind.

Gebäude  und  Grundstücke,  welche  für  militärische
Zwecke  entbehrlich  werden,  gehen  an  die  Domanialverwaltung
  oder  an  die  betreffende  Garnisonsgemeinde  zurück.

Artikel  21.

Die  sämmtlichen  vorhandenen  Material-Bestände  für
reglementäre  Bedürfnisse  des  Großherzoglichen  Contingents
  als:  Bekleidung,  Bewaffnung,  Munition,  Feldequipage,
  Fahrzeuge,  Pferde,  Utensilien  und  Proviant
gehen  an  das  Reich  über.  Dagegen  und  gegen  Uebernahme
  des  Theils  der  auf  Hessen  fallenden  Kriegskostenentschädigung,
  welcher  von  Reichswegen  für  Wiederherstellung
  des  Kriegsmaterials  bestimmt  werden  wird,
übernimmt  die  Preußische  Militärverwaltung  die  Wiederinstandsetzung
  des  gesammten  Materials,  sowie  die  Beschaffung
  der  noch  fehlenden  Gegenstände  und  Einrichtungen
  für  die  erste  Ausstattung  des  Großherzoglichen
Contingents.  In  laufende  Lieferungs=  und  Miethsverträge,
  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  der  gegenwärtigen
  Convention  noch  in  Geltung  sind,  tritt  die
Preußische  Militärverwaltung  ein;  ebenso  werden  die