Militär-Convention. 191
Artikel 20.
Die Garnisoneinrichtungen an Gebäuden und Grund—
stücken verbleiben Hessisches Staats- beziehungsweise
Gemeindeeigenthum und sind nur als im Nießbrauch
der Truppen befindlich anzusehen. Mit dem Nießbrauch
übernimmt das Reich die Erhaltungspflicht, die auf den
Gebäuden ruhenden Lasten, sowie sonstige vertrags—
mäßige Verpflichtungen. Wo der Besitz auf Mieths—
verträgen beruht, tritt das Reich in diese ein, was auch
für solche zu dem Großherzoglichen Hausvermögen ge—
hörige Gebäude und Grundstücke gilt, welche der Militär—
verwaltung miethweise überlassen worden sind.
Gebäude und Grundstücke, welche für militärische
Zwecke entbehrlich werden, gehen an die Domanialverwaltung
oder an die betreffende Garnisonsgemeinde zurück.
Artikel 21.
Die sämmtlichen vorhandenen Material-Bestände für
reglementäre Bedürfnisse des Großherzoglichen Contingents
als: Bekleidung, Bewaffnung, Munition, Feldequipage,
Fahrzeuge, Pferde, Utensilien und Proviant
gehen an das Reich über. Dagegen und gegen Uebernahme
des Theils der auf Hessen fallenden Kriegskostenentschädigung,
welcher von Reichswegen für Wiederherstellung
des Kriegsmaterials bestimmt werden wird,
übernimmt die Preußische Militärverwaltung die Wiederinstandsetzung
des gesammten Materials, sowie die Beschaffung
der noch fehlenden Gegenstände und Einrichtungen
für die erste Ausstattung des Großherzoglichen
Contingents. In laufende Lieferungs= und Miethsverträge,
welche zur Zeit des Inkrafttretens der gegenwärtigen
Convention noch in Geltung sind, tritt die
Preußische Militärverwaltung ein; ebenso werden die