Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Die Ausgaben-Etats sind mit Ausnahme der Erhebungs-, dann der Betriebs-, Produktions- 
und Gewinnungskosten bei den einzelnen Verwaltungszweigen in der Regel unüberschreitbar. 
Jeder Staatsminister ist dafür verantwortlich, daß die für seinen Geschäftskreis fest- 
gesetzten Summen zu den bestimmten Zwecken verwendet werden, und hat derselbe die Etats 
seines Ministeriums und der demselben untergebenen Verwaltungszweige zu vertreten. 
Die für die Landbau-Unterhaltungskosten eines jeden Staatsministeriums, ausgeschieden 
für die einzelnen Etats derselben, bewilligten Summen sind innerhalb der treffenden Ministerial- 
Etats im Bedarfsfalle derart übertragbar, daß die für einen Verwaltungszweig festgesetzten 
Etatsbeträge für Landbau-Unterhaltung zu demselben Zwecke bei einem anderen Verwaltungs- 
zweige verwendet werden können. 
Die k. Staatsregierung wird ermächtigt, die bei dem Etat für Erziehung und Bildung 
Ziff. XXI für die verschiedenen Sammlungen, Anstalten und Unternehmungen für Wissen- 
schaft, Kunst und Alterthümer in den Etats der Akademien, des Generalkonservatoriums der 
wissenschaftlichen Sammlungen des Staates, der Hof= und Staatsbibliothek, der Kunst- 
gewerbeschulen, der Gemäldegalerien, des Kupferstich= und Handzeichnungen-Kabinets, sowie 
des bayerischen Nationalmuseums bewilligten Summen (ausschließlich der persönlichen Aus- 
gaben), soweit sie nicht in der laufenden Finanzperiode zur Verwendung gelangen, auf 
spätere Finanzperioden überzutragen und nach Bedarf für Fälle, in welchen größere Aus- 
gaben nöthig sind, mit den dermalen bereits vorhandenen Aktivresten anzusammeln. 
§ 5. 
Zur Deckung des Bedarfes der Staatsschuldentilgungs-Anstalt werden nachstehende 
Dotationen bestimmt: 
I 
Für die allgemeine lalte und neue) Staatsschuld. 
1. Zinskassa. 
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Verzinsung aller Gattungen der all- 
gemeinen Staatsschuld im Gesammtbetrage von 7583 970 . K sind 
a) 1000 Zinsen aus dem Depositum für unerhobene Kapitalien, 
b) 9 120 & übrige Aktivzinsen. 
ßc) 9800 X sonstige Einnahmen, 
d) 7564 0504 aus dem Reinerträgnisse des Malzaufschlages 
zu verwenden. 
2. Tilgungskassa. 
Zur Tilgung der allgemeinen alten Staatsschuld ist jährlich ein Betrag von 150000-4 
und zur Tilgung des Prämienanlehens ein solcher von 2040900 ¾/, sohin im Ganzen 
die Summe von 2190 900 X zu leisten und zwar durch einen gleich großen Zuschuß aus 
dem Reinerträgnisse des Malzaufschlages