Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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14. für die Erweiterung bestehender und die Herstellung neuer 
  
Telephonanlagen auf . .. . .3700000.-l-, 
15. für die Erwerbung eines Postgebäudes zu uNenstadt a./H. auf 125 000 M, 
zusammen auf den Maximalbetrag vo .. 6 798 000 4“ 
(sechs Millionen siebenhundert neunzig acht tausend Mark) festgesebt. 
Art. 2. 
Der k. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Art. 1 fest- 
gestellten Gesammtbedarfes ein auf die Staatsfonds zu versicherndes Anlehen im gleichen 
Betrage aufzunehmen und das Anlehenskapital um den Betrag der Anlehens-Aufbringungs- 
kosten und der während des Laufes der XXIV. Finanzperiode erwachsenden Zinsen zu erhöhen. 
Ueber die Tilgung dieses Anlehens wird in den jeweiligen Finanzgesetzen Verfügung 
getroffen werden. 
Art. 3. 
Ueber die Verwendung des in Art. 1 bewilligten Anlehens-Kredites ist besondere 
Rechnungs-Nachweisung zu geben. 
Gegeben zu München, den 15. Juni 1898. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Or. Frhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v.Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leonrod. Frhr. v. Asch. Dr.v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst. 
Gesetz, die pfälzischen Eisenbahnen betreffend. 
Im Mamen SBeiner Majestät des Königs. 
Titpol!, 
von Gottes Gunden Söniglicher Prinz von Hayern, 
Negent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
  
 
	        
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