Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Artikel 13. 
Ist das Grundstück mit einem Vorkaufsrechte belastet, das sich nicht auf den Fall der 
ersten Veräußerung beschränkt, so finden auf die Befreiung des Trennstücks von dem Vor- 
kaufsrechte die Vorschriften der Artikel 1 bis 9 entsprechende Anwendung. Die Ausgleichung 
der Werthminderung in Geld ist ausgeschlossen. 
Erfolgt die Veräußerung des Trennstücks im Wege des Verkaufs, so darf die Un- 
schädlichkeit erst festgestellt werden, wenn der Berechtigte von dem ihm für diesen Ver- 
äußerungsfall zustehenden Vorkaufsrechte keinen Gebrauch macht. 
Artikel 14. 
Bei Familienfideikommissen, landwirthschaftlichen Erbgütern, Lehen und allodifizirten 
Lehen finden die Vorschristen der Artikel 1 bis 5, 8 und des Artikel 9 Abs. 1 auf die 
Befreiung des Trennstücks von den Rechten der Anwärter oder der Anerben entsprechende 
Auwendung. Fideikommißschulden stehen den Hypotheken gleich. # 
Für die Veräußerung eines einzelnen Grundstücks gilt das Gleiche, wie für die Ver- 
äußerung eines Trennstücks. 
Zur Ausgleichung der Werthminderung kann gegenüber den Anwärtern oder den An- 
erben und den Fideikommißgläubigern auch die Forderung auf den Kaufpreis dienen, wenn 
das veräußerte Trennstück an erster Stelle hinter den zur Zeit der Veräußerung bestehenden 
Belastungen mit einer Hypothek für die Forderung belastet ist. Auf die Forderung oder 
den zu hinterlegenden Geldbetrag sind die von der Abtrennung betroffenen Rechte zu erstrecken. 
Bei Familienfideikommissen ist zur Feststellung der Unschädlichkeit das Fideikommiß- 
gericht zuständig. 
Artikel 15. 
Die Vorschriften der Artikel 1 bis 14 finden auf die Aufhebung eines dem jeweiligen 
Eigenthümer des Grundstücks an einem anderen Grundstücke zustehenden Rechtes entsprechende 
Anwendung. 
Artikel 16. 
Die Vorschriften der Artikel 1 bis 15 gelten auch für Verfügungen, die vor dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind. 
Artikel 17. 
Soll zum Ersatz eines abgebrannten Gebäudes auf einem anderen Grundstück ein 
Gebäude errichtet werden, so wird die Entschädigungssumme von den Rechten der Hypotheken-, 
Grundschuld= und Rentenschuldgläubiger ohne Einwilligung der Gläubiger frei, wenn von 
dem Amtsgerichte, bei welchem das Grundbuch für das belastete Grundstück geführt wird, 
festgestellt ist, daß der Wiederaufbau auf dem anderen Grundstücke für die Gläubiger 
unschädlich ist.
	        
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