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Artikel 13.
Ist das Grundstück mit einem Vorkaufsrechte belastet, das sich nicht auf den Fall der
ersten Veräußerung beschränkt, so finden auf die Befreiung des Trennstücks von dem Vor-
kaufsrechte die Vorschriften der Artikel 1 bis 9 entsprechende Anwendung. Die Ausgleichung
der Werthminderung in Geld ist ausgeschlossen.
Erfolgt die Veräußerung des Trennstücks im Wege des Verkaufs, so darf die Un-
schädlichkeit erst festgestellt werden, wenn der Berechtigte von dem ihm für diesen Ver-
äußerungsfall zustehenden Vorkaufsrechte keinen Gebrauch macht.
Artikel 14.
Bei Familienfideikommissen, landwirthschaftlichen Erbgütern, Lehen und allodifizirten
Lehen finden die Vorschristen der Artikel 1 bis 5, 8 und des Artikel 9 Abs. 1 auf die
Befreiung des Trennstücks von den Rechten der Anwärter oder der Anerben entsprechende
Auwendung. Fideikommißschulden stehen den Hypotheken gleich. #
Für die Veräußerung eines einzelnen Grundstücks gilt das Gleiche, wie für die Ver-
äußerung eines Trennstücks.
Zur Ausgleichung der Werthminderung kann gegenüber den Anwärtern oder den An-
erben und den Fideikommißgläubigern auch die Forderung auf den Kaufpreis dienen, wenn
das veräußerte Trennstück an erster Stelle hinter den zur Zeit der Veräußerung bestehenden
Belastungen mit einer Hypothek für die Forderung belastet ist. Auf die Forderung oder
den zu hinterlegenden Geldbetrag sind die von der Abtrennung betroffenen Rechte zu erstrecken.
Bei Familienfideikommissen ist zur Feststellung der Unschädlichkeit das Fideikommiß-
gericht zuständig.
Artikel 15.
Die Vorschriften der Artikel 1 bis 14 finden auf die Aufhebung eines dem jeweiligen
Eigenthümer des Grundstücks an einem anderen Grundstücke zustehenden Rechtes entsprechende
Anwendung.
Artikel 16.
Die Vorschriften der Artikel 1 bis 15 gelten auch für Verfügungen, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind.
Artikel 17.
Soll zum Ersatz eines abgebrannten Gebäudes auf einem anderen Grundstück ein
Gebäude errichtet werden, so wird die Entschädigungssumme von den Rechten der Hypotheken-,
Grundschuld= und Rentenschuldgläubiger ohne Einwilligung der Gläubiger frei, wenn von
dem Amtsgerichte, bei welchem das Grundbuch für das belastete Grundstück geführt wird,
festgestellt ist, daß der Wiederaufbau auf dem anderen Grundstücke für die Gläubiger
unschädlich ist.