Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

  
Geseh-und Nrardmugs-gict! 
für das 
Königreich Vayern. 
G6. 
München, den 15. Februar 1898. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 7. Februar 1898, das Fürstlich Leiningen'sche Hausgesetz betreffend. 
  
  
———.nrl 
r 
Nr. 2377. 
  
n—ni,6 
Bekanntmachung, das Fürstlich Leiningen'sche Hausgesetz betreffend. 
fl. Staatsministerien der Instiz und des Innern. 
Zufolge Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen 
Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, wird nachstehend das vom Fürsten Ernst 
zu Leiningen unter'm 23. Oktober 1897 erlassene Fürstlich Leiningen'sche Hausgesetz nebst Anhang, 
Statut für die Fürstlich Leiningen'sche Stammgutscuratel betreffend, nach Maßgabe des § 9 der 
IV. Beilage zur Verfassungsurkunde unter dem Vorbehalte der Rechte jedes Dritten und 
jedes einzelnen Leiningen'schen Familienmitgliedes, sowie unter den weiteren Vorbehalten zur 
allgemeinen Kenntniß und Nachachtung veröffentlicht, daß: 
1. die durch § 10 der IV. Verfassungsbeilage begründete Zuständigkeit der Gerichte 
und des k. Staatsministeriums der Justiz in standesherrlichen Vormundschafts- 
sachen ausdrücklich zu wahren sei, 
2. nicht der im Hausgesetze gebrauchte Titel „Erbprinz“, „Prinz“ und „Prinzessin“, 
sondern nur die im § 2 der IV. Verfassungsbeilage festgesetzte Titulatur der 
Nachgeborenen des Fürsten zu Leiningen angewendet werde. 
München, den 7. Februar 1898. 
rhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. kronrod.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.