Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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§.  6.
Außer  vom  Ausland  unmittelbar  eingeführtem  Getreide  darf  auch  aus  Zollniederlagen  unter
amtlichem  Verschluß  und  aus  gemischten  Privattransitlagern  ohne  amtlichen  Mitverschluß,  sowie  ausnahmsweise
  mit  hauptamtlicher  Genehmigung  (§.  4)  aus  anderen  Mühlen-  oder  Mälzereilagern  ausländisches

Getreide  zum  Lager  der  bezüglichen  Gewerbsanstalt  abgefertigt  werden.  Die  Abfertigung  erfolgt  nach

den  für  die  Abfertigung  von  Waaren  zu  den  Privattransitlagern  ohne  amtlichen  Mitverschluß  bestehenden
allgemeinen  Bestimmungen.  Ausnahmsweise  kann  die  Direktivbehörde  unter  Vorbehalt  des  Widerrufs
genehmigen,  daß  die  Revision  des  Getreides  durch  eine  Bescheinigung  eines  öffentlich  angestellten  Wiegemeisters
  oder  einer  ähnlichen  Person  ersetzt  werde.  Solche  Personen  müssen  jedoch  zuvor  auf  das  Interesse
der  Zollverwaltung  ein-  für  allemal  vereidigt  sein.  Die  Genehmigung  darf  insbesondere  nur  unter  der
Voraussetzung  ertheilt  werden,  daß  die  kaufmännischen  Bücher  des  Lagerinhabers  über  Zu-  und  Abgang
zum  und  vom  Lager  zuverlässigen  Aufschluß  geben.  Desgleichen  ist  beim  Eisenbahntransporte  die  Verwiegung
  der  Wagenladungen  auf  der  Gleis- (Centesimal-)  Waage  zulässig;  dabei  ist  es  statthaft,  unter
Beachtung  der  in  dieser  Beziehung  etwa  erlassenen  allgemeinen  Bestimmungen  das  von  der  Eisenbahnverwaltung
  festgestellte  Gewicht  des  Wagens  von  dem  ermittelten  Bruttogewicht  in  Abzug  zu  bringen.
Dem  Ermessen  der  Direktivbehörde  bleibt  ferner  die  Bestimmung  darüber  überlassen,  inwieweit  bei  einzelnen
Arten  des  Verkehrs  auch  Gewichtsangaben  in  den  Eisenbahnfrachtbriefen,  Schiffskonnossementen  und
anderen  Ladungspapieren  ohne  Gefährdung  des  Zollinteresses  als  Ersatz  der  zollamtlichen  Gewichtsfeststellung
  zugelassen  werden  können.
§. 7.

Es  dürfen  nur  in  der  betreffenden  Mühle  oder  Mälzerei  hergestellte  Fabrikate  zur  Ausgangsabfertigung
  gestellt  werden.  Die  Direktivbehörde  kann  anordnen,  daß  Abfertigungen  von  Mengen  unter
2  000  Kilogramm  und,  wenn  sich  am  Orte  der  Gewerbsanstalt  eine  Hebestelle  nicht  befindet,  von  Mengen
unter  10  000  Kilogramm  nicht  vorgenommen  werden.

Die  Ausfuhranmeldung  ist  der  Hebestelle  nach  Muster  B  beziehungsweise  B  1  in  zwei  Exemplaren

  einzureichen.  Die  Anmeldung  muß  insbesondere  die  handelsübliche  Benennung  des  Fabrikats,  bei

Roggen-  und  Weizenmehl  auch  die  Angabe  der  Ausbeuteklasse  (§.  9)  enthalten.  Die  Hebesielle  trägt  die

Anmeldung  in  das  nach  Muster  C  beziehungsweise  C  1  zu  führende  Anmelderegister  ein  und  veranlaßt  die  

spezielle  Revision  nach  den  im  Begleitschein-Regulativ  gegebenen  allgemeinen  Bestimmungen  mit  der  Maßgabe,
  daß  der  Revisionsbefund  hinsichtlich  der  Ausbeuteklasse  und  der  Abschreibungsfähigkeit  der  vorgeführten
  Fabrikate  von  dem  Ausgangs-  oder  Niederlageamte  nicht  beanstandet  werden  kann.  Behufs
Feststellung  des  Nettogewichts  kann  diejenige  Tara,  welche  für  die  betreffende  Waare  und  Verpackungsart
  vorgeschrieben  ist,  in  Abrechnung  gebracht  oder  die  Verwiegung  der  leeren  Umschließungen  vor  deren
Befüllung  vorgenommen  werden.  In  letzterem  Falle  ist  bei  spezieller  Deklaration  eine  probeweise  Verwiegung
  der  leeren  Umschließungen  zulässig.  Von  einer  Verschlußanlage  kann  bei  besonderen  Schwierigkeiten
  abgesehen  werden,  wenn  die  Idendität  durch  amtlich  verschlossene  Proben  festgehalten  wird.

Bezüglich  der  Behandlung  der  Sendungen  während  des  Transports  finden  die  §§.  23  bis  30
des  Begleitschein-Regulativs  analoge  Anwendung.  

  Binnen  der  von  der  Hebestelle  zu  bestimmenden  Frist  sind  die  auszuführenden  Fabrikate  unter
Vorlegung  des  dem  Anmelder  zu  diesem  Zwecke  von  dem  Anmeldeamt  auszuhändigenden  Unikats  der
Anmeldung  dem  Ausgangsamte  zu  gestellen.  Dieses  Amt  hat  die  Revision  nach  den  Bestimmungen  des
Begleitschein-Regulativs  vorzunehmen  und  die  Anmeldung  mit  der  Ausgangsbescheinigung  dem  Anmeldeamte
  zurückzusenden,  auch  dem  Anmelder  beziehungsweise  Waarenführer  auf  Wunsch  eine  Bescheinigung
über  die  Abgabe  der  Anmeldung  und  die  bewirkte  Ausfuhr  der  ihrer  Menge  nach  anzugebenden  Fabrikate
zu  ertheilen.  Ist  die  Gestellungsfrist  überschritten,  so  hat  das  Ausgangsamt  die  Abfertigung  gleichwohl
vorzunehmen;  indessen  bleibt  es  der  Entscheidung  des  Anmeldeamts  beziehungsweise,  falls  dieses  kein
Hauptamt ist,  des  demselben  vorgesetzten  Hauptamts  vorbehalten,  ob  die  Abschreibung  im  Zollkonto  zu erfolgen hat.

Das  Ausgangsamt  hat  über  die  Erledigung  der  bei  anderen  Aemtern  vorgelegten  Ausfuhranmeldungen

  ein  Notizregister  nach  Muster  D  beziehungsweise  D  1  zu  führen.
  Ist  das  Anmeldeamt  zugleich  das  Ausgangsamt,  so  braucht  die  Ausfuhranmeldung  nur  in
einem  Exemplar  übergeben  zu  werden.  Das  Amt  bescheinigt  nach  Vornahme  der  Revision  und  Ueber-