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§. 6.
Außer vom Ausland unmittelbar eingeführtem Getreide darf auch aus Zollniederlagen unter
amtlichem Verschluß und aus gemischten Privattransitlagern ohne amtlichen Mitverschluß, sowie ausnahmsweise
mit hauptamtlicher Genehmigung (§. 4) aus anderen Mühlen- oder Mälzereilagern ausländisches
Getreide zum Lager der bezüglichen Gewerbsanstalt abgefertigt werden. Die Abfertigung erfolgt nach
den für die Abfertigung von Waaren zu den Privattransitlagern ohne amtlichen Mitverschluß bestehenden
allgemeinen Bestimmungen. Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde unter Vorbehalt des Widerrufs
genehmigen, daß die Revision des Getreides durch eine Bescheinigung eines öffentlich angestellten Wiegemeisters
oder einer ähnlichen Person ersetzt werde. Solche Personen müssen jedoch zuvor auf das Interesse
der Zollverwaltung ein- für allemal vereidigt sein. Die Genehmigung darf insbesondere nur unter der
Voraussetzung ertheilt werden, daß die kaufmännischen Bücher des Lagerinhabers über Zu- und Abgang
zum und vom Lager zuverlässigen Aufschluß geben. Desgleichen ist beim Eisenbahntransporte die Verwiegung
der Wagenladungen auf der Gleis- (Centesimal-) Waage zulässig; dabei ist es statthaft, unter
Beachtung der in dieser Beziehung etwa erlassenen allgemeinen Bestimmungen das von der Eisenbahnverwaltung
festgestellte Gewicht des Wagens von dem ermittelten Bruttogewicht in Abzug zu bringen.
Dem Ermessen der Direktivbehörde bleibt ferner die Bestimmung darüber überlassen, inwieweit bei einzelnen
Arten des Verkehrs auch Gewichtsangaben in den Eisenbahnfrachtbriefen, Schiffskonnossementen und
anderen Ladungspapieren ohne Gefährdung des Zollinteresses als Ersatz der zollamtlichen Gewichtsfeststellung
zugelassen werden können.
§. 7.
Es dürfen nur in der betreffenden Mühle oder Mälzerei hergestellte Fabrikate zur Ausgangsabfertigung
gestellt werden. Die Direktivbehörde kann anordnen, daß Abfertigungen von Mengen unter
2 000 Kilogramm und, wenn sich am Orte der Gewerbsanstalt eine Hebestelle nicht befindet, von Mengen
unter 10 000 Kilogramm nicht vorgenommen werden.
Die Ausfuhranmeldung ist der Hebestelle nach Muster B beziehungsweise B 1 in zwei Exemplaren
einzureichen. Die Anmeldung muß insbesondere die handelsübliche Benennung des Fabrikats, bei
Roggen- und Weizenmehl auch die Angabe der Ausbeuteklasse (§. 9) enthalten. Die Hebesielle trägt die
Anmeldung in das nach Muster C beziehungsweise C 1 zu führende Anmelderegister ein und veranlaßt die
spezielle Revision nach den im Begleitschein-Regulativ gegebenen allgemeinen Bestimmungen mit der Maßgabe,
daß der Revisionsbefund hinsichtlich der Ausbeuteklasse und der Abschreibungsfähigkeit der vorgeführten
Fabrikate von dem Ausgangs- oder Niederlageamte nicht beanstandet werden kann. Behufs
Feststellung des Nettogewichts kann diejenige Tara, welche für die betreffende Waare und Verpackungsart
vorgeschrieben ist, in Abrechnung gebracht oder die Verwiegung der leeren Umschließungen vor deren
Befüllung vorgenommen werden. In letzterem Falle ist bei spezieller Deklaration eine probeweise Verwiegung
der leeren Umschließungen zulässig. Von einer Verschlußanlage kann bei besonderen Schwierigkeiten
abgesehen werden, wenn die Idendität durch amtlich verschlossene Proben festgehalten wird.
Bezüglich der Behandlung der Sendungen während des Transports finden die §§. 23 bis 30
des Begleitschein-Regulativs analoge Anwendung.
Binnen der von der Hebestelle zu bestimmenden Frist sind die auszuführenden Fabrikate unter
Vorlegung des dem Anmelder zu diesem Zwecke von dem Anmeldeamt auszuhändigenden Unikats der
Anmeldung dem Ausgangsamte zu gestellen. Dieses Amt hat die Revision nach den Bestimmungen des
Begleitschein-Regulativs vorzunehmen und die Anmeldung mit der Ausgangsbescheinigung dem Anmeldeamte
zurückzusenden, auch dem Anmelder beziehungsweise Waarenführer auf Wunsch eine Bescheinigung
über die Abgabe der Anmeldung und die bewirkte Ausfuhr der ihrer Menge nach anzugebenden Fabrikate
zu ertheilen. Ist die Gestellungsfrist überschritten, so hat das Ausgangsamt die Abfertigung gleichwohl
vorzunehmen; indessen bleibt es der Entscheidung des Anmeldeamts beziehungsweise, falls dieses kein
Hauptamt ist, des demselben vorgesetzten Hauptamts vorbehalten, ob die Abschreibung im Zollkonto zu erfolgen hat.
Das Ausgangsamt hat über die Erledigung der bei anderen Aemtern vorgelegten Ausfuhranmeldungen
ein Notizregister nach Muster D beziehungsweise D 1 zu führen.
Ist das Anmeldeamt zugleich das Ausgangsamt, so braucht die Ausfuhranmeldung nur in
einem Exemplar übergeben zu werden. Das Amt bescheinigt nach Vornahme der Revision und Ueber-