M 39. 495
87.
Die im § 5 bezeichneten Personen haben auf Verlangen des Anlegungsbeamten Aufschluß
über den Erwerb des Eigenthums zu geben und die sich hierauf beziehenden Urkunden vorzulegen.
88.
Wer außer den Fällen des § 5 das Eigenthum beansprucht, hat seinen Anspruch
schriftlich oder mündlich anzumelden. Soweit die Anmeldung einer Ergänzung bedarf, ist
der Anmeldende nach den §§ 6, 7 zu vernehmen.
99.
Der Anlegungsbeamte kann die Befolgung der von ihm verfügten Ladungen und die
Erfüllung der im 8 7 bezeichneten Verpflichtung durch Geldstrafen erzwingen. Die einzelne
Strafe darf den Betrag von einhundertfünfzig Mark nicht übersteigen. Der Festsetzung
der Strafe muß eine Androhung vorausgehen. Gegen die Strafverfügung findet das Rechts-
mittel der Beschwerde statt. Eine Anfechtung der Entscheidung des Beschwerdegerichts ist unzu-
lässig. Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so ist die Strafverfügung aufzuheben.
Der Anlegungsbeamte kann sich die verweigerten Aufschlüsse auf Kosten des Säumigen
verschaffen.
§ 10.
Die Betheiligten können mit Beiständen erscheinen; sie können sich auch durch Be-
vollmächtigte vertreten lassen. Zur Vertretung genügt eine vom Bürgermeister beglaubigte
Vollmacht. Für die Beglaubigung wird eine Gebühr nicht erhoben. Der Anlegungsbeamte
kann jederzeit das persönliche Erscheinen anordnen und in Gemäßheit des § 9 Abs. 1
erzwingen.
§ 11.
Jedermann ist verpflichtet, dem Anlegungsbeamten auf Verlangen Auskunft über die
ihm bekannten Eigenthumsverhältnisse eines Grundstücks zu ertheilen, sowie die auf den
Erwerb bezüglichen Urkunden vorzulegen, soweit sie sich in seinem Besitze befinden. Die
Vorschriften des § 9 finden Anwendung.
Der Anlegungsbeamte kann Zeugen und Sachverständige nach Maßgabe der Vor-
schriften der Civilprozeßordnung vernehmen. Ueber die Beeidigung eines Zeugen oder Sach-
verständigen entscheidet jedoch, unbeschadet der §§ 358, 367 der Civilprozeßordnung, das
Ermessen des Anlegungsbeamten
812.
Wer im Grundsteuerkataster als Besitzer bezeichnet ist, wird als Eigenthümer ein-
getragen, wenn sein Eigenthum glaubhaft gemacht ist.
Zur Glaubhaftmachung genügt insbesondere die Beibringung der Erwerbsurkunde.
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