M 39. 499
Die Verfügung ist durch das Amtsgericht in Gemäßheit des 8 22 Abs. 1 zu ver-
öffentlichen. Das Staatsministerium der Justiz kann weitere Veröffentlichungen anordnen.
Zwischen der Einrückung der Bekanntmachung und dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkte
muß eine Frist von zwei Wochen liegen.
827.
Sobald in Ansehung eines Grundstücks, das von der Anlegung des Grundbuchs aus—
genommen worden ist (§ 26 Abs. 1), die Hindernisse beseitigt sind, welche im Anlegungs-
verfahren der Anlegung eines Foliums entgegenstanden, hat das Amtsgericht von Amtswegen
ein Grundbuchblatt anzulegen. Auf dem Grundbuchblatt ist zu vermerken, daß das Grund-
stück von der Anlegung des Grundbuchs noch ausgenommen ist.
Die Vorschriften der §§ 21 bis 23, 25, 26 finden entsprechende Anwendung.
Nach dem Eintritte des Zeitpunkts, in dem das Grundbuch für das Grundstück als
angelegt anzusehen ist, wird der Vermerk im Grundbuche gelöscht.
Bierter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
8 28.
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf das Bergwerkseigenthum, auf die un—
beweglichen Kuxe (Gewerkschaftsantheile nach älterem Bergrecht) und auf die für die Berg-
werke geführten besonderen Hypothekenbücher entsprechende Anwendung. An die Stelle des
Grundsteuerkatasters treten die bezirksbergamtlichen Bücher. In der Eintragung ist, sofern
nicht der Bergwerkseigenthümer oder der Gewerke der Anlegung eines Foliums im Hypotheken-
buche zustimmt, zu vermerken, daß sie erst mit der Erklärung des Hypothekenbuchs zum
Grundbuche wirksam wird.
929.
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf das Recht, auf oder unter der Ober-
fläche eines fremden Grundstücks ein selbständiges Bauwerk zu haben (Erbbaurecht im
Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs), entsprechende Anwendung. Ein besonderes Folium
wird für das Recht nur auf Autrag angelegt.
Auf die übrigen Rechte, welche Gegenstand einer Hypothek sein können, finden die
Vorschriften im zweiten und dritten Abschnitte dieser Verordnung Anwendung, wenn für
das Recht ein Folium im Hypothekenbuch angelegt ist.