Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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4. Die Vergütung für geleisteten Vorspann — mit Ausschluß des Vorspanns zur An- 
fuhr der Verpflegungs= und Biwaksbedürfnisse bei Uebungen und sonstigen Truppenzusammen- 
ziehungen (zu § 3 d) sowie zur Anfuhr des Fouragebedarfs (§ 5 Absatz 3 des Gesetzes) — 
und die Vergütung für empfangene Naturalverpflegung ist von den Truppentheilen in jedem 
Quartier sofort zu bezahlen. 
In welchen Fällen auch die sofortige Baarzahlung der Vergütung für verabreichte 
Fourage einzutreten hat, bestimmt die Militärverwaltung. Im Falle der Baarzahlung sind 
diejenigen Preise zu vergüten, welche in dem dem Gemeindevorstand zuletzt zugegangenen 
Kreisamtsblatte veröffentlicht sind. 
Die Zahlung erfolgt in den Städten auf dem Gemeindehause an den Gemeindevor- 
stand oder dessen zum Empfange berechtigte Organe, auf dem Lande an den Gemeinde- 
vorstand oder dessen Stellvertreter. 
Ueber die empfangene Zahlung haben die Gemeindevorstände oder die zum Empfange C, 
berechtigten Personen nach Muster C 1 bis 4 QOuittung auszustellen. #% 
Die sofortige Zahlung hat nur dann ausnahmsweise zu unterbleiben, wenn es dem 
Kommandoführer nicht möglich gewesen, die erforderlichen Geldmittel rechtzeitig zu beschaffen. 
Die Vergütungen für sämmtliche nicht sofort bezahlte Leistungen werden in den un- 
mitlelbaren Städten von den Magistraten, für die übrigen Gemeinden von den Bezirksämtern 
auf Grund der von den Militärbehörden (Kommandoführern) ertheilten Bescheinigungen nach 5 
den unter D 1 bis 3 beigefügten Mustern monatweise, das heißt in der Art liguidirt, 327 
daß die im Laufe eines und desselben Kalendermonats stattgehabten Leistungen gleichzeitig 
zur Liquidation kommen. 
Die Vorspannvergütungen aus Anlaß der Manöver sind jedoch unmittelbar nach 
Eingang der militärischerseits ertheilten Bescheinigungen und zwar für jede Gemeinde besonders 
zur Liquidation zu bringen. 
Die Liquidationen sind durch Vermittelung der zuständigen Civilbehörden, welche hin- 
sichtlich des geleisteten Vorspanns die Richtigkeit der angesetzten Entfernung, hinsichtlich der 
verabreichten Fourage die Richtigkeit der Preise zu bescheinigen haben, bei der Intendantur 
einzureichen, zu deren Geschäftsbezirk die Gemeinde gehört. 
Die Bescheinigungen der Truppentheile über verabreichte Fourage, welche von den 
Gemeinden nicht selbst geliefert werden konnte, sondern von der nächsten militärischen Ver- 
abreichungsstelle abgeholt werden mußte, sind an diese abzugeben. Den Gemeinden wird 
nur der geleistete Vorspann vergüter. Bei Aufstellung und Feststellung der Liquidationen 
sind die Festsetzungen zu § 3 d zu beachten.
	        
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