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1. Jeder mit Stückvermessungsarbeiten betraute Techniker hat in ein ihm vom Sektions-
vorstande zu übergebendes Exemplar des bisherigen Katasterplanes aus dem in den §#§ 3
und 19 erwähnten Kataster-Blatte die vorhandenen Dreiecks= und Polygon-Punkte, und
aus dem nach § 28 hergestellten nummerirten Korrektionsblatte die bestehende Plan-Num-
merirung einschließlich etwaiger Steuergemeinde= und Flurgrenzen, sowie die Haus= oder
Besitzuummern für die ihm zur Aufnahme übertragene Parthie einzutragen.
2. Die Coordinaten der betreffenden Dreiecks= und Polygon-Punkte werden ihm vom
Sektionsvorstande aus den Coordinaten-Verzeichnissen (vergl. § 12 und § 27 Ziff. 1) be-
kannt gegeben.
Gegenstände der Stückvermessung.
§ 32.
1. Als aufzumessende und in den Plänen ihrer Lage und Form nach in der Horizontal=
projektion in verjüngtem Maaßstabe darzustellende Gegenstände werden bestimmt:
Alle Eigenthumsgrenzen, die Grenzen der Wege, Eisenbahnen, Dämme, Flüsse und
Bäche; die Grenzen der Kulturarten (vergl. § 44 Ziffer 5), alle Gebäude und Hofraum-
flächen, die Durchfahrten von Gebäuden, Vor= und Anbauten jeder Art; steinerne Auf-
gangstreppen an Gebäuden, wie im ansteigenden Gelände; Brunnen; Springbrunnen mit
ihren Wasserbecken (siehe Ziff. 2), Mauern, Hecken, Zäune, Erdwälle, Raine (siehe Ziff. 3),
ferner die Wege und Bogengänge in den Friedhöfen, die Gräben (siehe Ziffer 4), künstliche
Böschungen nach ihrer oberen und unteren Kante; in Städten die Kanten der Randsteine;
dann alle Grenzsteine und sonstigen festen Grenzzeichen, Kilometer= und Nummern-Steine
bezw. Pfähle an Straßen und Eisenbahnen; vorgefundene Pegel und Aichpfähle an Wasser-
läufen, sowie gleicherweise Niveau-Steine und Höhenmarken; Brücken, Schleußen, Fähren,
Wegweiser, Ortschafts= und Warnungstafeln, Kreuze und Säulen, dann ausgezeichnete
Bäume, Denkmäler und Ruinen; endlich Erz-, Stein-, Kies-, Lehm-, Mergel= oder Sandgruben.
2. Spring-Brunnen mit ihren Wasser-Becken gelangen nur dann zur Aufnahme, wenn
sie nach ihren Ausmaaßen in dem für die Kartirung angeordneten Maaßstabe noch deutlich
zum Eintrag gelangen können, also in der Regel nur bei 1000theiliger oder geringerer
Verjüngung.
3. Raine, soferne sie nicht als Eigenthumsgrenzen oder nach § 33 Ziffer 3 in Be-
tracht kommen, gelangen nur dann zur besonderen Aufmessung, wenn sie auf jeder Seite
einer Grenzlinie oder zwischen verschiedenen Grundstücken des gleichen Eigenthümers durch-
gehends eine Breite von mindestens 1 m besitzen.
4. Gräben mit fließendem Wasser sind, soweit ihre Breite O,5öm nicht übersteigt, nur
nach ihrer Mittellinie unter streckenweiser Angabe ihrer mittleren Breite aufzumessen; ebenso