Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

MB. 75 
Ueber die Ergebnisse der Latten= oder Stahlbandvergleichung sind besondere Verzeichnisse nach 
den näheren Anweisungen des k. Katasterbureau zu führen. 
Der Stand der benützten Meßwerkzeuge ist auf jedem Handrisse am Rande anzugeben. 
2. Unabhängig von dem Maaßstabe der Kartirung sind die Maaße für die gewöhnlichen 
Punkte auf halbe Dezimeter, für alle Bindepunkte und die Endmaaße wie für alle Punkte 
bei Städte= und Ortschaftsmessungen auf Centimeter abzulesen. Alle Messungen erfolgen 
in durchlaufender Zählung für die ganzen Linien. 
3. Für schwierig zu erreichende und dabei minder wichtige Punkte, z. B. Inseln, 
Kies= und Sandbänke und dergleichen kann vom Sektionsvorstande der Gebrauch eines 
distanzmessenden Instrumentes gestattet werden. Die durch Distanzmessung gewonnenen Längen 
sind im Handrisse blau zu unterstreichen und mit einem angehängten D zu versehen. 
§ 38. 
1. Alle Messungslinien, ebenso wie die Dreiecks= und Polhygonseiten, in welche solche 
Linien eingebunden werden, oder welche sonst unmittelbar zur Stückvermessung benützt werden, 
müssen zur Erlangung einer sofortigen Probe für die Richtigkeit der Messung und behufs 
angemessener Vertheilung der unvermeidlichen Messungsfehler ihrer ganzen Länge nach ge- 
messen werden. 
Eine Ausnahme hievon ist nur dann zulässig, wenn die Einbindungsstrecke nicht mehr 
als ¼ der ganzen Linie beträgt, doch ist in diesem Falle die Einbindung doppelt zu messen 
und sind beide Maaße einzuschreiben. 
2. Verlängerungen von Linien sind möglichst zu vermeiden; wo dieselben aber doch 
vorkommen, darf die Verlängerung ½ der Grundlinie bei Polygonstrecken und ½0 bei 
anderen Linien nicht überschreiten. 
3. Für jede Messungslinie, deren Lage nicht durch eine andere in sie einbindende 
Messungslinie versichert ist, muß, wenn ihre Neigung gegen eine der beiden Linien, in welche 
sie einfällt, nicht mehr als ein Viertheil eines rechten Winkels von der Senkrechten ab- 
weicht, außer ihrer Einbindung und ihrer eigenen Länge noch ein versicherndes Maaß gemessen 
werden. 
Ebenso sollen im Allgemeinen Linien nicht unter Winkeln einbinden, welche kleiner 
als 300 sind. 
4. Wird ausnahmsweise ein Punkt durch Einkreuzen (Bogenschnitt zweier gemessenen 
Geraden) bestimmt, was über eine Länge von 40 m bis zum Hoöchstbetrage von 100 m 
nur unter Berechnung der Coordinaten des Schnittpunktes gestattet ist, so muß unerläßlich 
noch ein drittes versicherndes Maaß hinzukommen. 
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