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Fuße zu folgen. Die Feldbücher sind mit dem Handriß nach dessen Ergänzung zu ver-
gleichen und daß dieß geschehen, auf jedem Blatte des Feldbuches mit Namensunterschrift
zu bestätigen.
Auszeichnung der Handrisse.
§ 44.
Für die baldigst nachzuholende Auszeichnung und Fertigstellung der Handrisse gelten
folgende Vorschriften:
1. Die zu einem und demselben 50000ftheiligen Katasterblatte gehörigen Handrißblätter
sind fortlaufend so zu nummeriren, wie dieselben (von Westen nach Osten beziffert) in
parallelen Reihen von Norden gegen Süden übereinander liegen.
Bei (gesondert auszuführenden) Stadt= und Ortschaftsmessungen sind die Handrisse
für das ganze Neumessungsgebiet von Norden gegen Süden und von Westen gegen Osten
fortlaufend zu nummeriren. Wenn ausgedehntere Stadtmessungen mehrere Steuergemeinden
berühren, kaun in jeder Steuergemeinde gesondert nummerirt werden.
2. Der Titel des Handrisses ist auf der Außenseite in der Weise anzubringen, daß
derselbe nach Faltung des Handrisses auf dic erste Seite zu stehen kommt.
Der Titel muß enthalten:
a) Schichte und Nummer des Blattes nebst der Liter oder Nummer desselben nach
neuer Kartirung;
b) den Namen des betreffenden Amtsgerichtes und der Stenergemeinde;
c) die Nummer des Handrißblattes;
d) den Namen des ausführenden Technikers, sowie den Tag des Anfangs und der
Vollendung der Messung.
3. Dreiecksseiten sind, wenn sie als Messungslinien dienten, gleich den Polygonseiten
auszuziehen, soferne dieß nicht der Fall, aber nur in ihren Anfängen anzudeuten.
Alle anderen Messungslinien sind roth zu punktiren und zwar Polhygonstrecken mit
„Strich—Punkt“, die übrigen einfach gestrichelt. Für die Bezeichnung der Festpunkte gelten
die Bestimmungen in § 13 Ziff. 2, dann § 19 Ziff. 2 dieser Instruktion. Die Nummern
der Dreiecks= und Polygonpunkte sind überall beizufügen. Bindepunkte von Messungslinien
sind, wenn sie versichert sind, mit dem dafür in den Zeichnungsvorschriften vom Jahre 1896
angegebenen Zeichen und der Punktnummer roth einzutragen, wenn sie nicht vermarkt sind,
mit einem kleinen Kreise ohne Nummer zu umgeben.
4. Eigenthumsgrenzen sind mit hervorragend kräftigen, Kulturgrenzen und Raine mit
stetigen feinen Linien, nach der Mittellinie aufgemessene Wassergräben (vergl. § 32 Ziff. 4)
etwas stärker zu ziehen.