Kindesstatt
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1770 Die für die Annahme an K. geltenden
Das Recht zur Vertretung des Kindes
tritt nicht wieder ein.
Der Annehmende ist dem Kinde und
denjenigen Abkömmlingen des Kindes,
auf welche sich die Wirkungen der
Annahme an K. erstrecken, vor den
leiblichen Verwandten des Kindes zur
Gewährung des Unterhalts verpflichtet.
Der Annehmende steht im Falle des
§ 1611 Abs. 2 den leiblichen Verwandten
der aufsteigenden Linie gleich. «
In dem Annahmevertrage kann die
Nutznießung des an K. Annehmenden
an dem Vermögen des Kindes, sowie
das Erbrecht des Kindes dem Annehmenden
gegenüber ausgeschlossen
werden.
Im übrigen können die Wirkungen
der Annahme an K. in dem Annahmevertrage
nicht geändert werden.
Das durch die Annahme an K. begründete
Rechtsverhältnis kann wieder
aufgehoben werden. Die Aufhebung
kann nicht unter einer Bedingung oder
einer Zeitbestimmung erfolgen.
Die Aufhebung erfolgt durch Vertrag
zwischen den Annehmenden, dem
Kinde und denjenigen Abkömmlingen
des Kindes, auf welche sich die
Wirkungen der Annahme erstrecken.
Hat ein Ehepaar gemeinschaftlich ein
Kind angenommen oder hat ein Ehegatte
ein Kind des anderen Ehegatten
angenommen, so ist zu der Aufhebung
die Mitwirkung beider Ehegatten erforderlich.
Nach dem Tode des an K. angenommenen
Kindes können die übrigen
Beteiligten das zwischen ihnen bestehende
Rechtsverhältnis durch Vertrag
aufheben. Das Gleiche gilt in
den Fällen des § 1757 Abs. 2 nach
dem Tode eines der Chegatten.
Vorschriften des § 1741 Satz 2 und
505
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Kindesstatt
der §§ 1750, 1751, 1753—1755
gelten auch für die Aufhebung.
Schließen Personen, die durch Annahme
an K. verbunden sind, der
Vorschrift des § 1311 zuwider eine
Ehe, so tritt mit der Eheschließung
die Aufhebung des durch die Annahme
zwischen ihnen begründeten Rechtsverhältnisses
ein.
Ist die Ehe nichtig, so wird, wenn
dem einen Ehegatten die elterliche Gewalt
über den anderen zusteht, diese
mit der Eheschließung verwirkt. Die
Verwirkung tritt nicht ein, wenn
die Nichtigkeit der Ehe auf einem
Formmangel beruht und die Ehe
nicht in das Heiratsregister eingetragen
worden ist.
Mit der Aufhebung der Annahme an
K. verlieren das Kind und diejenigen
Abkömmlinge des Kindes, auf welche
sich die Aufhebung erstreckt, das Recht,
den Familiennamen des Annehmenden
zu führen. Diese Vorschrift findet in
den Fällen des § 1737 Abs. 2 keine
Anwendung, wenn die Aufhebung
nach dem Tode eines der Ehegatten
erfolgt.
Vormundschaft.
Als Vormünder sind in nachstehender
eiheacg berufen:
wer von dem Vater des Mündels
als Vormund benannt ist;
2. wer von der ehelichen Mutter des
Mündels als Vormund benannt ist;
3. der Großvater des Mündels von
väterlicher Seite;
4. der Großvater des Mündels von
mütterlicher Seite.
Die Großväter sind nicht berufen,
wenn der Mündel von einem anderen
als dem Ehegatten seines Vaters oder
seiner Mutter an K. angenommen ist.
Das Gleiche gilt, wenn derzjenige,
von welchem der Mündel abstammt,
von einem anderen als dem Ehegatten