Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Kindesstatt

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1766

1767

1768

1769

1770  Die  für  die  Annahme  an  K.  geltenden

Das  Recht  zur  Vertretung  des  Kindes
tritt  nicht  wieder  ein.

Der  Annehmende  ist  dem  Kinde  und
denjenigen  Abkömmlingen  des  Kindes,

auf  welche  sich  die  Wirkungen  der

Annahme  an  K.  erstrecken,  vor  den

leiblichen  Verwandten  des  Kindes  zur

Gewährung  des  Unterhalts  verpflichtet.

Der  Annehmende  steht  im  Falle  des

§  1611  Abs.  2  den  leiblichen  Verwandten

  der  aufsteigenden  Linie  gleich.  «

In  dem  Annahmevertrage  kann  die
Nutznießung  des  an  K.  Annehmenden
an  dem  Vermögen  des  Kindes,  sowie
das  Erbrecht  des  Kindes  dem  Annehmenden
  gegenüber  ausgeschlossen
werden.

Im  übrigen  können  die  Wirkungen

der  Annahme  an  K.  in  dem  Annahmevertrage
  nicht  geändert  werden.

Das  durch  die  Annahme  an  K.  begründete

  Rechtsverhältnis  kann  wieder
aufgehoben  werden.  Die  Aufhebung
kann  nicht  unter  einer  Bedingung  oder
einer  Zeitbestimmung  erfolgen.

Die  Aufhebung  erfolgt  durch  Vertrag
  zwischen  den  Annehmenden,  dem

Kinde  und  denjenigen  Abkömmlingen

des  Kindes,  auf  welche  sich  die
Wirkungen  der  Annahme  erstrecken.

Hat  ein  Ehepaar  gemeinschaftlich  ein
Kind  angenommen  oder  hat  ein  Ehegatte

  ein  Kind  des  anderen  Ehegatten
angenommen,  so  ist  zu  der  Aufhebung
die  Mitwirkung  beider  Ehegatten  erforderlich.


Nach  dem  Tode  des  an  K.  angenommenen
  Kindes  können  die  übrigen
Beteiligten  das  zwischen  ihnen  bestehende
  Rechtsverhältnis  durch  Vertrag
  aufheben.  Das  Gleiche  gilt  in
den  Fällen  des  §  1757  Abs.  2  nach
dem  Tode  eines  der  Chegatten.

Vorschriften  des  §  1741  Satz  2  und

505

 

8

1771

1772

1776

Kindesstatt

der  §§  1750,  1751,  1753—1755
gelten  auch  für  die  Aufhebung.
Schließen  Personen,  die  durch  Annahme
  an  K.  verbunden  sind,  der
Vorschrift  des  §  1311  zuwider  eine
Ehe,  so  tritt  mit  der  Eheschließung
die  Aufhebung  des  durch  die  Annahme
zwischen  ihnen  begründeten  Rechtsverhältnisses
  ein.

Ist  die  Ehe  nichtig,  so  wird,  wenn

dem  einen  Ehegatten  die  elterliche  Gewalt
  über  den  anderen  zusteht,  diese
mit  der  Eheschließung  verwirkt.  Die
Verwirkung  tritt  nicht  ein,  wenn
die  Nichtigkeit  der  Ehe  auf  einem
Formmangel  beruht  und  die  Ehe
nicht  in  das  Heiratsregister  eingetragen
worden  ist.
Mit  der  Aufhebung  der  Annahme  an
K.  verlieren  das  Kind  und  diejenigen
Abkömmlinge  des  Kindes,  auf  welche
sich  die  Aufhebung  erstreckt,  das  Recht,
den  Familiennamen  des  Annehmenden
zu  führen.  Diese  Vorschrift  findet  in
den  Fällen  des  §  1737  Abs.  2  keine
Anwendung,  wenn  die  Aufhebung
nach  dem  Tode  eines  der  Ehegatten
erfolgt.

Vormundschaft.

Als  Vormünder  sind  in  nachstehender
eiheacg  berufen:

wer  von  dem  Vater  des  Mündels

als  Vormund  benannt  ist;

2.  wer  von  der  ehelichen  Mutter  des

Mündels  als  Vormund  benannt  ist;
3.  der  Großvater  des  Mündels  von

väterlicher  Seite;

4.  der  Großvater  des  Mündels  von
mütterlicher  Seite.

Die  Großväter  sind  nicht  berufen,
wenn  der  Mündel  von  einem  anderen
als  dem  Ehegatten  seines  Vaters  oder
seiner  Mutter  an  K.  angenommen  ist.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  derzjenige,
von  welchem  der  Mündel  abstammt,
von  einem  anderen  als  dem  Ehegatten