Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

„W 61. 1061 
§ 2. Treten an einem Orte ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Dinphtherie, 
83. 
84. 
8 5. 
8 6. 
87. 
Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rothlaufartige Entzündung in größerer Verbreitung 
auf, so werden die öffentlichen Impftermine ausgesetzt. Die Ortspolizeibehörde hat 
den Impfarzt davon rechtzeitig zu benachrichtigen. 
Aus einem Hanse, in welchem Fälle der genannten Krankheiten zur Impfzeit 
vorgekommen sind oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen Kinder zum öffent— 
lichen Termine nicht gebracht werden, auch haben sich Erwachsene aus solchen Häusern 
vom Impftermine fernzuhalten. Der Termin darf in solchen Häusern nicht abge— 
halten werden. 
Impfung und Nachschau von Kindern aus solchen Häusern müssen getrennt von 
den übrigen Impflingen vorgenommen werden. 
Für die öffentliche Impfung sind helle, heizbare, genügend große, gehörig gereinigte 
und gelüftete Räume bereit zu stellen, welche womöglich auch eine Trennung des 
Warteraums vom Operationszimmer gestatten. Wirthschaftslokalitäten sollen, wenn 
thunlich, nicht benützt werden. 
Bei kühler Witterung sind die Räume zu heizen. 
Ein Gemeinde- oder Polizeidiener oder ein sonstiger Beauftragter der Ortspolizei- 
behörde hat im Impftermine zur Stelle zu sein, um im Einvernehmen mit dem 
Impfarzte für Aufrechthaltung der Ordnung zu sorgen. 
Entsprechende Schreibhilfe ist bereit zu stellen. 
Bei der Wiederimpfung und der darauf folgenden Nachschau soll ein Lehrer 
anwesend sein. 
Eine Ueberfüllung der Impfräume, namentlich des Operationszimmers, ist zu ver- 
meiden, weßhalb auf die Zahl der Impflinge und die Größe der Impfräume Rücksicht 
zu nehmen ist. 
Es ist thunlichst zu verhüten, daß die Impfung mit der Nachschau bereits früher 
Geimpfter zusammenfällt. 
Jedenfalls sind Erstimpflinge und Wiederimpflinge (Revaccinanden, Schulkinder) 
möglichst von einander zu trennen. 
Bei den Wiederimpfungen sind Knaben und Mädchen getrennt zu halten und 
ist die Entkleidung der Kinder zum Impfen auf das Erforderliche zu beschränken. 
Es ist darauf hinzuwirken, daß die Impflinge mit reingewaschenem Körper und reinen 
Kleidern zum Impftermine kommen. 
Kinder mit unreinem Körper und schmutzigen Kleidern können vom Termine 
zurückgewiesen werden.
	        
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