Metadata : Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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Altonas  und  der  sonstigen  preußischen  Gebietsteile  aus  dem  Freihafenbezirk  und
ist  zu  diesem  Verlangen  berechtigt,  weil  die  Zugehörigkeit  dieser  Gebiete  zur
Erfüllung  der  Zwecke  des  der  Hansestadt  Hamburg  gewährleisteten  Freihafens
nicht  erforderlich  ist.  Ueber  die  Berechtigung  dieses  Anspruchs  Seiner  Majestät
des  Königs,  meines  Allergnädigsten  Herrn,  ist  bisher  im  Bundesrat  eine
Meinungsverschiedenheit  nicht  ausgesprochen,  im  Gegenteil  die  allseitige  Uebereinstimmung
  kundgegeben  worden.  Wenn  nun  durch  das  Ausscheiden  der
preußischen  Gebietsteile  aus  dem  Freihafenbezirk  die  unabweisliche  Notwendigkeit
einer  neuen  Begrenzung  des  letzteren  eintritt,  so  wird  der  Bundesrat  sich  der
Pflicht  nicht  entziehen  können,  nach  Art.  7  Abs.  2  der  Reichsverfassung,  welcher
in  diese  aus  den  Traditionen  des  Zollvereins  entnommen  ist,  Beschluß  zu  fassen.
Der  preußische  Antrag  spricht  vom  technischen  Standpunkt  die  Meinung  aus,
daß  die  künftige  Zollgrenze  auf  dem  Heiligengeistfeld  zwischen  Hamburg  und
St.  Pauli  zweckmäßiger  liegen  würde  als  auf  der  preußischen  Landesgrenze.
Wenn  die  preußische  Verwaltung  bei  Gelegenheit  ihres  prinzipalen  Antrags  auf
Ausscheidung  des  preußischen  Gebiets  aus  dem  Freihafenbezirk  dieser  zolltechnischen
Ansicht  Ausdruck  gegeben  hat,  so  ist  sie  dabei  von  preußischen  Interessen  nicht
geleitet  worden;  die  letzteren  machen  im  Gegenteil,  im  Sonderinteresse  der  Stadt
Altona,  das  Verbleiben  St.  Paulis  außerhalb  des  Zollvereins  wünschenswert.
Nur  das  Pflichtgefühl,  mit  welchem  die  Regierung  meines  Allergnädigsten  Herrn
die  Reichs-Zollinteressen  wahrnimmt,  hat  sie  veranlaßt,  mehr  im  Interesse  der
Stadt  Hamburg  und  Vorstadt  St.  Pauli  als  in  dem  der  Stadt  Altona,  jene
Zolllinie  über  das  Heiligegeistfeld  dem  Bundesrat  vorzuschlagen,  welcher  über
dasselbe  zu  beschließen  haben  wird.  Es  ist  nicht  schwierig,  einen  solchen  Beschluß
zu  treffen,  ohne  die  Frage  über  die  Interpretation  der  Verfassung  bis  zum
Konflikt  zu  schärfen.  Diejenigen  Regierungen,  welche  glauben,  daß  durch  Abtrennung
  der  Vorstadt  St.  Pauli  vom  Freihafengebiet  ein  Verfassungsrecht
verletzt  oder  auch  nur  berührt  werde,  werden  gegen  diese  Linie  stimmen  können,
und  die  Zollgrenze  wird,  wenn  sie  die  Majorität  bilden,  dann  mit  der  Landesgrenze
  des  preußischen  und  Hamburger  Gebiets  zusammenfallen.  Sollte  aber
eine  nach  preußischer  Ansicht  unrichtige  Auslegung  der  Reichsverfassung  zur
Begründung  der  Vota  aufgestellt  werden,  so  wird  es  auch  für  Preußen  notwendig
  sein,  die  nach  diesseitiger  Ansicht  richtige  Auslegung  der  Verfassung
demgegenüber  zu  vertreten,  und  kann  ich  meinem  Allergnädigsten  Herrn  in
diesem  Falle  in  Seiner  Eigenschaft  als  Deutscher  Kaiser  zu  einem  Verzicht  auf
zweifellose  Aufrechthaltung  der  Verfassung  nicht  raten.  Ich  würde,  ungern  aber
notwendig,  aus  solchen  Vorgängen  die  Ueberzeugung  entnehmen,  daß  mein
bisheriges  Bestreben,  Verfassungsstreitigkeiten  zu  vermeiden,  sich  nicht  durchführen
läßt,  und  die  Erkenntnis,  daß  die  Entstehung  solcher  Streitigkeiten,  wenn  sie
nicht  mit  Sorgfalt  verhütet  wird,  bei  den  meisten  wichtigen  Fragen  möglich  ist,
würde  schwerlich  lange  auf  sich  warten  lassen.  Ich  darf  nur  an  die  geschicht-