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Tilgungssumme zu hoch, als dass sie lange hätte aufrecht erhalten
werden können. Es mussten z. B. die hohenzollernschen Schulden
— freilich nur ein Kapital von 87000 T. mit 10%, die hessenhomburgischen
— 130000 T. — mit 23%, des Schuldkapitals getilgt
werden. Aber auch die bedeutende hannoversche Staatsschuld
von 21'/, Mill. T. verlangte die immerhin recht beträchtliche Tilgung
von 4,7%, des Schuldkapitals’).
So stieg der Prozentsatz der Tilgung der gesamten preussischen
Staatsschuld von 1,7% im Jahre 1860 auf 2,4%, = 6,4
Mill. T. im Jahre 1868 °).
Dieser Betrag aber war zu hoch, und es fand das Wort des
englischen Staatskanzlers Hicks-Beach, dass wenn die Amortisation
übertrieben, damit der Weg zu ihrer Abschaffung gebahnt
werde?°), auch hier seine Bestätigung.
Denn bei der schlechten Finanzlage des preussischen Staates
Ende der 60er Jahre erschien eine so hohe Tilgungssumme als
den Etat zu stark belastend. Daher wurde im Konsolidationsgesetz
von 1869 die Zwangstilgung für die durch dies Gesetz geschaffene
konsolidierte Anleihe, etwa die Hälfte der gesamten
Staatsschuld aufgehoben.
Der der Zwangstilgung noch fernerhin unterliegende Teil
wurde infolge der grossen Tilgungen, wie oben gezeigt, immer geringer
und hatte bereits Mitte der 70er Jahre kaum Bedeutung
mehr.
Der preussische Tilgungsfonds zeigt ein wesentlich anderes
Bild, als die der anderen vorerwähnten Staaten. Hier ist eine
deutlich sichtbare Herabminderung der Schuld erreicht worden.
Zweıfellos lag dies zum allergrössten Teile daran, dass in der Zeit,
in der die Hauptwirksamkeit des Fonds lag, das Finanzwesen des
Staates durch keinerlei ausserordentliche Vorkommnisse erschüttert
wurde, Preussen, was die Staatseinnahmen betraf, sich auf
dem aufsteigenden Aste seiner Entwickelung befand und während
der ganzen Zeit Anleihen nur in recht geringen Beträgen aufzunehmen
gezwungen war. Aber zu einem nicht zu geringen Teile
darf man den Erfolg doch auch jener weisen Beschränkung der
Zinsesverzinsung zuschreiben, denn sie allein ermöglichte es, dass
der Fonds so lange lebensfähig blieb.
1) Richter S. 232. 2) Schwarz S. 21.
3) Zit. bei Inhülsen im Finanz-Archiv XVII S. 913.