Full text : Abhandlungen aus dem Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. Band I, Heft 1. (1)

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Tilgungssumme  zu  hoch,  als  dass  sie  lange  hätte  aufrecht  erhalten
werden  können.  Es  mussten  z.  B.  die  hohenzollernschen  Schulden
—  freilich  nur  ein  Kapital  von  87000  T.  mit  10%,  die  hessenhomburgischen
  —  130000  T.  —  mit  23%,  des  Schuldkapitals  getilgt
  werden.  Aber  auch  die  bedeutende  hannoversche  Staatsschuld
von  21'/,  Mill.  T.  verlangte  die  immerhin  recht  beträchtliche  Tilgung
  von  4,7%,  des  Schuldkapitals’).

So  stieg  der  Prozentsatz  der  Tilgung  der  gesamten  preussischen
  Staatsschuld  von  1,7%  im  Jahre  1860  auf  2,4%,  =  6,4
Mill.  T.  im  Jahre  1868  °).

Dieser  Betrag  aber  war  zu  hoch,  und  es  fand  das  Wort  des
englischen  Staatskanzlers  Hicks-Beach,  dass  wenn  die  Amortisation
  übertrieben,  damit  der  Weg  zu  ihrer  Abschaffung  gebahnt
werde?°),  auch  hier  seine  Bestätigung.

Denn  bei  der  schlechten  Finanzlage  des  preussischen  Staates
Ende  der  60er  Jahre  erschien  eine  so  hohe  Tilgungssumme  als
den  Etat  zu  stark  belastend.  Daher  wurde  im  Konsolidationsgesetz
  von  1869  die  Zwangstilgung  für  die  durch  dies  Gesetz  geschaffene
  konsolidierte  Anleihe,  etwa  die  Hälfte  der  gesamten
Staatsschuld  aufgehoben.

Der  der  Zwangstilgung  noch  fernerhin  unterliegende  Teil
wurde  infolge  der  grossen  Tilgungen,  wie  oben  gezeigt,  immer  geringer
  und  hatte  bereits  Mitte  der  70er  Jahre  kaum  Bedeutung
mehr.

Der  preussische  Tilgungsfonds  zeigt  ein  wesentlich  anderes
Bild,  als  die  der  anderen  vorerwähnten  Staaten.  Hier  ist  eine
deutlich  sichtbare  Herabminderung  der  Schuld  erreicht  worden.
Zweıfellos  lag  dies  zum  allergrössten  Teile  daran,  dass  in  der  Zeit,
in  der  die  Hauptwirksamkeit  des  Fonds  lag,  das  Finanzwesen  des
Staates  durch  keinerlei  ausserordentliche  Vorkommnisse  erschüttert
  wurde,  Preussen,  was  die  Staatseinnahmen  betraf,  sich  auf
dem  aufsteigenden  Aste  seiner  Entwickelung  befand  und  während
der  ganzen  Zeit  Anleihen  nur  in  recht  geringen  Beträgen  aufzunehmen
  gezwungen  war.  Aber  zu  einem  nicht  zu  geringen  Teile
darf  man  den  Erfolg  doch  auch  jener  weisen  Beschränkung  der
Zinsesverzinsung  zuschreiben,  denn  sie  allein  ermöglichte  es,  dass
der  Fonds  so  lange  lebensfähig  blieb.

1)  Richter  S.  232.  2)  Schwarz  S.  21.
3)  Zit.  bei  Inhülsen  im  Finanz-Archiv  XVII  S.  913.