Eingehung
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1761
1812
1819
1820
1821
Vertrags, außer der Zustimmung seines
g. Vertreters, der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts.
Das Gleiche gilt für das angenommene
Kind, wenn es in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt ist. 1755,
1770.
Will der an Rindesstatt Annehmende
eine Ehe eingehen, während er die
elterliche Gewalt über das Kind hat,
so finden die Vorschriften der §§ 1669
bis 1671 Anwendung.
s. Ehe 1311.
Vormundschaft.
s. Führung — Vormundschaft.
Solange die nach § 1814 oder nach
§ 1818 hinterlegten Wertpapiere oder
Kostbarkeiten nicht zurückgenommen
sind, bedarf der Vormund zu einer
Verfügung über sie und, wenn Hypotheken-,
Grundschuld= oder Rentenschuldbriefe
hinterlegt sind, zu einer
Hypotheken-Verfügung
über die
forderung, die Grundschuld oder die
Rentenschuld der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts. Das Gleiche
gilt von der E. der Verpflichtung zu
einer solchen Verfügung 1812.
s. Buchforderung — Vormundschaft.
Der Vormund bedarf der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts:
1. zur Verfügung über ein Grundstück
oder über ein Recht an einem
Grundstücke;
2. zur Verfügung über eine Forderung,
die auf Übertragung des Eigentums
an einem Grundstück oder auf
Begründung oder Übertragung
eines Rechtes an einem Grundstück
oder auf Befreiung eines Grundstücks
von einem solchen Rechte
gerichtet ist;
3. zur E. der Verpflichtung zu einer
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der in Nr. 1, 2 bezeichneten Verfügungen;
4. zu einem Vertrage, der auf den
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Eingehung
entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks
oder eines Rechtes an einem
Grundstücke gerichtet ist;
Zu den Rechten an einem Grundstück
im Sinne dieser Vorschriften
gehören nicht Hypotheken, Grundschulden
und Rentenschulden. 1812,
1827.
1822 Der Vormund bedarf der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts:
1. zu einem Rechtsgeschäfte, durch das
der Mündel zu einer Verfügung
über sein Vermögen im ganzen
oder über eine ihm angefallene
Erbschaft oder über seinen künftigen
g. Erbteil oder seinen künftigen
Pflichtteil verpflichtet wird, sowie
zu einer Verfügung über den Anteil
des Mündels an einer Erbschaft;
2. zur Ausschlagung einer Erbschaft
oder eines Vermächtnisses, zum
Verzicht auf einen Pflichtteil sowie
zu einem Erbteilungsvertrage:
3. zu einem Vertrage, der auf den
entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung
eines Erwerbsgeschäfts
gerichtet ist, sowie zu einem Gesellschaftsvertrage,
der zum Betrieb
eines Erwerbsgeschäfts eingegangen
wird;
4. zu einem Pachtvertrag über ein
Landgut oder einen gewerblichen
Betrieb;
5. zu einem Miet= oder Pachtvertrag
oder einem anderen Vertrage, durch
den der Mündel zu wiederkehrenden
Leistungen verpflichtet wird, wenn
das Vertragsverhältnis länger als
ein Jahr nach der Vollendung des
einundzwanzigsten Lebensjahrs des
Mündels fortdauern soll;
6. zu einem Lehrvertrage, der für
längere Zeit als ein Jahr geschlossen
wird;
7. zu einem auf die E. eines
Dienst= oder Arbeitsverhältnisses