Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Eingehung

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1761

1812
1819

1820
1821

Vertrags,  außer  der  Zustimmung  seines
g.  Vertreters,  der  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts.

Das  Gleiche  gilt  für  das  angenommene

  Kind,  wenn  es  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt  ist.  1755,
1770.
Will  der  an  Rindesstatt  Annehmende
eine  Ehe  eingehen,  während  er  die
elterliche  Gewalt  über  das  Kind  hat,
so  finden  die  Vorschriften  der  §§  1669
bis  1671  Anwendung.

s.  Ehe  1311.
Vormundschaft.
s.  Führung  —  Vormundschaft.

Solange  die  nach  §  1814  oder  nach
§  1818  hinterlegten  Wertpapiere  oder
Kostbarkeiten  nicht  zurückgenommen
sind,  bedarf  der  Vormund  zu  einer
Verfügung  über  sie  und,  wenn  Hypotheken-,
  Grundschuld=  oder  Rentenschuldbriefe

  hinterlegt  sind,  zu  einer
Hypotheken-Verfügung

  über  die
forderung,  die  Grundschuld  oder  die
Rentenschuld  der  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts.  Das  Gleiche
gilt  von  der  E.  der  Verpflichtung  zu
einer  solchen  Verfügung  1812.

s.  Buchforderung  —  Vormundschaft.

Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung

des  Vormundschaftsgerichts:

1.  zur  Verfügung  über  ein  Grundstück
  oder  über  ein  Recht  an  einem
Grundstücke;

2.  zur  Verfügung  über  eine  Forderung,
die  auf  Übertragung  des  Eigentums
an  einem  Grundstück  oder  auf
Begründung  oder  Übertragung
eines  Rechtes  an  einem  Grundstück
oder  auf  Befreiung  eines  Grundstücks
  von  einem  solchen  Rechte
gerichtet  ist;

3.  zur  E.  der  Verpflichtung  zu  einer

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der  in  Nr.  1,  2  bezeichneten  Verfügungen;


4.  zu  einem  Vertrage,  der  auf  den

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Eingehung

entgeltlichen  Erwerb  eines  Grundstücks

  oder  eines  Rechtes  an  einem

Grundstücke  gerichtet  ist;

Zu  den  Rechten  an  einem  Grundstück
  im  Sinne  dieser  Vorschriften
gehören  nicht  Hypotheken,  Grundschulden
  und  Rentenschulden.  1812,
1827.

1822  Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung

des  Vormundschaftsgerichts:

1.  zu  einem  Rechtsgeschäfte,  durch  das
der  Mündel  zu  einer  Verfügung
über  sein  Vermögen  im  ganzen
oder  über  eine  ihm  angefallene
Erbschaft  oder  über  seinen  künftigen
g.  Erbteil  oder  seinen  künftigen
Pflichtteil  verpflichtet  wird,  sowie
zu  einer  Verfügung  über  den  Anteil
  des  Mündels  an  einer  Erbschaft;

2.  zur  Ausschlagung  einer  Erbschaft
oder  eines  Vermächtnisses,  zum
Verzicht  auf  einen  Pflichtteil  sowie
zu  einem  Erbteilungsvertrage:

3.  zu  einem  Vertrage,  der  auf  den
entgeltlichen  Erwerb  oder  die  Veräußerung
  eines  Erwerbsgeschäfts
gerichtet  ist,  sowie  zu  einem  Gesellschaftsvertrage,
  der  zum  Betrieb
eines  Erwerbsgeschäfts  eingegangen
wird;

4.  zu  einem  Pachtvertrag  über  ein
Landgut  oder  einen  gewerblichen
Betrieb;

5.  zu  einem  Miet=  oder  Pachtvertrag
oder  einem  anderen  Vertrage,  durch
den  der  Mündel  zu  wiederkehrenden
Leistungen  verpflichtet  wird,  wenn
das  Vertragsverhältnis  länger  als
ein  Jahr  nach  der  Vollendung  des
einundzwanzigsten  Lebensjahrs  des
Mündels  fortdauern  soll;

6.  zu  einem  Lehrvertrage,  der  für
längere  Zeit  als  ein  Jahr  geschlossen
wird;

7.  zu  einem  auf  die  E.  eines
Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisses