362 Relchsgerichtliche Entscheidungen.
scheinend in Widerspruch mit der Feststellung, der Angeklagte
habe die zu seinem Vortheil erfolgende Vergeudung
seiner Mündel geduldet. Aber Falls darin die
Verletzung einer Rechtsnorm liegen sollte, so beruht auf
ihr die von der Revision angefochtene Entscheidung nicht,
weil die Nichtanwendung des Absatz 2 des § 266 StGB.
zu Gunsten des Angeklagten ist.
Die Revision wendet nun ein, der festgestellte Sachverhalt
lasse nicht erkennen, doß das Vermögen der
Mündel durch die vom Angeklagten geduldeten Ankäufe
geschädigt sei, da sie in den aus dem Geschäft des Angeklagten
bezogenen Waaren ein Aequivalent von gleichem
Werthe erhalten hätten; daher sei durch den Abschluß
der Rechtsgeschäfte allein eine Minderung ihres Vermögens
nicht eingetreten. Von der gleichen Annahme
gehe auch der Vorderrichter bei der Erörterung der Frage
aus, ob dem Angeklagten ein Betrugsversuch wegen der
unrichtigen Angaben in den oben erwähnten Rechnungen
zur Last falle. Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden.
Es ist nicht richtig, daß eine Vermögensbeschädigung
nicht vorliegen kann, wenn die dem Käufer ausgehändigte
Waare den bewilligten Marktpreis wirklich
hat. Das Reichsgericht hat bereits bei einer anderen
Veranlassung in dem Beschluß der vereinigten Strassenate
vom 20. April 1887 (Entsch. Bd. 16 S. 1) mN—
dargelegt, daß es bei der Beurtheilung der Frage,
eine Vermög gung vorliege, auf die
Umstände des Einzelfalles ankommt. In der Hand des
gewerbsmäßigen Verkäufers kann eine Waare dem angesetzten
Preise voll entsprechend sein und doch das Vermögen
des Käufers durch den Erwerb zu diesem Preise
sich mindern, wenn er für die Sache eine Verwerthung
nicht hat und sie für ihn weder einen entsprechenden
Gebrauchs= noch einen Verkaufswerth hat. Darum ist
es rechtlich möglich, anzunehmen, daß der Angeklagte zum
Nachtheil seiner Mündel gehandelt hat, wenn er den