Volltext : Meyers Großes Konversations-Lexikon. Dritter Teil. (3)

362  Relchsgerichtliche  Entscheidungen.

scheinend  in  Widerspruch  mit  der  Feststellung,  der  Angeklagte
  habe  die  zu  seinem  Vortheil  erfolgende  Vergeudung
  seiner  Mündel  geduldet.  Aber  Falls  darin  die
Verletzung  einer  Rechtsnorm  liegen  sollte,  so  beruht  auf
ihr  die  von  der  Revision  angefochtene  Entscheidung  nicht,
weil  die  Nichtanwendung  des  Absatz  2  des  §  266  StGB.
zu  Gunsten  des  Angeklagten  ist.

Die  Revision  wendet  nun  ein,  der  festgestellte  Sachverhalt
  lasse  nicht  erkennen,  doß  das  Vermögen  der
Mündel  durch  die  vom  Angeklagten  geduldeten  Ankäufe
geschädigt  sei,  da  sie  in  den  aus  dem  Geschäft  des  Angeklagten
  bezogenen  Waaren  ein  Aequivalent  von  gleichem
Werthe  erhalten  hätten;  daher  sei  durch  den  Abschluß
der  Rechtsgeschäfte  allein  eine  Minderung  ihres  Vermögens
  nicht  eingetreten.  Von  der  gleichen  Annahme
gehe  auch  der  Vorderrichter  bei  der  Erörterung  der  Frage
aus,  ob  dem  Angeklagten  ein  Betrugsversuch  wegen  der
unrichtigen  Angaben  in  den  oben  erwähnten  Rechnungen
zur  Last  falle.  Dem  kann  jedoch  nicht  zugestimmt  werden.
  Es  ist  nicht  richtig,  daß  eine  Vermögensbeschädigung
  nicht  vorliegen  kann,  wenn  die  dem  Käufer  ausgehändigte
  Waare  den  bewilligten  Marktpreis  wirklich
hat.  Das  Reichsgericht  hat  bereits  bei  einer  anderen
Veranlassung  in  dem  Beschluß  der  vereinigten  Strassenate
vom  20.  April  1887  (Entsch.  Bd.  16  S.  1)  mN—
dargelegt,  daß  es  bei  der  Beurtheilung  der  Frage,
eine  Vermög  gung  vorliege,  auf  die
Umstände  des  Einzelfalles  ankommt.  In  der  Hand  des
gewerbsmäßigen  Verkäufers  kann  eine  Waare  dem  angesetzten
  Preise  voll  entsprechend  sein  und  doch  das  Vermögen
  des  Käufers  durch  den  Erwerb  zu  diesem  Preise
sich  mindern,  wenn  er  für  die  Sache  eine  Verwerthung
nicht  hat  und  sie  für  ihn  weder  einen  entsprechenden
Gebrauchs=  noch  einen  Verkaufswerth  hat.  Darum  ist
es  rechtlich  möglich,  anzunehmen,  daß  der  Angeklagte  zum
Nachtheil  seiner  Mündel  gehandelt  hat,  wenn  er  den