Metadaten : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

 

 

 

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Betriebsanlage

 

 

 

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ohne  Unterschied  der  Betrag  von

*-  Normalanlage
sd.  Bezeichnung  der  Gewerbe  –  und
Nr.  4  6  b  4  Lemerkungen
A  AMA  MM
l
IIIBeleuchtungsunternehmungen,undzwarfük
Gasbeleuchtung,  für  elektrische  Beleuchtung  ·  .  -
kmdchtKrafgerzeägung  dann  für  sonstige  Beeuchtungszwecke:
  I  Betriebsanlage  nach  Art.  7.
a)  in  Städten  mit  über  20000  Ein-  Bei  gemeindlichen  Unternehmwohnern
  und  bei  größerem  Betriebe60  90  150  250  e  a.rrer  bsiront,  wetäor.
.  I  "  indliche  Beleuchtunge  zwecke
b)  an  kleineren  Orten  oder  bei  geringerem  fur  sem  en  tellen  ist,  bei  Be-Betriebe
  ...  .  18  30  40  50  messung  des  zu  steen  ,  Fter
l  Betracht.
112|Oelfabriken,  Oelraffinerien  .  18  30  60  100|etriebsanlage  nach  Art.  7.
In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:  I
Fabriken  ätherischer  Oele,  dann  Parfümerie-  «  .
fabriken;
Lichterfabriken  (mit  Ausschluß  der  unter  1
Tar.-Nr.  113  bezeichneten);
Seifenfabriken,  Seifen=  und  Sodafabriken;
Wachswaarenfabriken.
113|Fabriken  für  die  Bereitung  von  Nachtlichtern  6  18  30  60Betriebsaulage  nach  Art.  7
114/  Pulverfabriken,  Fabriken  für  Explosivstoffe  9  30  60  180  Betriebsanlage  nach  Art.  7.
In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuern:
Fabriken  für  Feuerwerkskörper;
Fabriken  für  explosive  Zünder.
VI.  Industrie  des  Holzes  und  anderrr  Schnitzstoffe;
  Industrie  der  Polsterwaaren;  Papier.,
Leder-  und  Gummi-Judustrie.  I
115Holzstossfabnken,CellulosefabrtkenFabrtken
für  Holzstoffbereitung  in  Verbindung  mit
der  Papierfabrikation  18  30  100  250|  Betriebsanlage  nach  Art.  7.
In  gleicher  Weise  sind  zu  besteuein:
Papierfabriken,  Maschinenpapierfabriken  (mit
Ausnahme  der  unter  Tar.-Nr.  120  be-  ·
zeichneten).  .  l
116  Fabriken  von  Holzwaaren  und  Holzschnitzwaaren
  (soferne  nicht  besonders  bezeichnet)  24  30  Für  ieden  Gehilfen  und  Arbeiter

 

 

 

1  4  80  J.