Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

360

 

Ofd.
Nr.

Lezeichnung  der  Gewerbe

 

 

Letriebsanlage
und
ZGemerkungen

 

141

 

Schneide=  und  Sägemühlen,  auch  Dampfsägen:

1.  in  selbständigem  Betrieb
a)  bei  geringem  Umfang
b)  bei  größerem  Umfang

2.  im  Neben=  oder  Wechselbetried  mit
Getreidemühlen

 

1

 

Normalanlage
s————
4444

12
250

 

in  Berechnung  gebracht  wird;  der
höhere  Satz  bezieht  sich  immer
nur  auf  das  Quantum,  welches
über  die  vorherige  Hoöchstziffer
geht.

Im  Ulebrigen  wie  vor.

Bei  Mühlen,  welche  in  den
beiden  der  Steueranlage  vorausgegangenen
  Geschäftsjahren  im  Durch
schnitt  mehr  als  400000  Centner
Getreide  vermahlen  haden,  ist  die
Besteuerung  nach  dem  Ertrage  nur
statthaft,  wenn  die  Besteucrung  nach
dem  Vermahlungsquantum  eine  ge
ringere  Steuer  ergeben  oder  nach
weisbar  zu  einer  erheblichen  Steuer
überbürdung  führen  würde.

Betriebsanlage  nach  Art.  7

In  dem  Falle  zu  2  wird  für  die
Getreidemühle  die  Betriebsanlage
nach  Tar.-Nr.  140a,  b  oder  “  bemessen.


Bei  Bemessung  der  Betriebsan
lage  für  die  Sägemühle  hat  das
verarbeitete  Holzquantum  in  der
Weise  als  Anhaltspunkt  zu  dienen,
daß  bei  einem  Verbrauch  bis  zu
200  Kubikmeter  der  Betrag  von

1  K.50  —  für  je  100
von  mehr  als  Kubikmerer
200—500  Kubikmeter  1  4  —  4

500—1000  „  1•#  20.—
1000  —1500  »  1«50«J
1500)000  »  —
2000  -  2500  2•450—

in  Ansatz  gebracht  wird.

Bei  einem  Quantum  von  med:
als  2500  Kubikmeter  werden  f(..  :
je  100  Rubikmeter  3  K  als  Ue#
triebsanlage  in  Berechnung  gebra:

Der  höhere  Satz  bezicht  sich
immer  nur  auf  das  Quantum.
welches  über  die  vorhergehend.
Höchstziffer  geht.