Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  18.  189

Art.  125.

Der  Eigentümer  eines  zur  Genossenschaft  gehörenden  Grundstücks  oder  einer  Anlage
haftet  für  die  während  der  Dauer  seines  Eigentums  fällig  werdenden  Leistungen  auch  persönlich.

Art.  126.

Die  Einziehung  rückständiger  Leistungen  zur  Genossenschaftskasse  erfolgt  durch  die  einschlägigen
  Gemeinden  nach  den  Vorschriften  über  die  Beitreibung  der  Gemeindeumlagen.

Art.  127.

Die  Genossenschaftsversammlung  kann  die  Auflösung  der  Genossenschaft  beschließen.

Abs.  2.  Zur  Gültigkeit  des  Beschlusses  ist  die  Zustimmung  von  drei  Vierteilen  der
Genossen  sowie  die  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde  (Art.  132)  erforderlich.

Abs.  3.  Nichtabstimmende  werden  den  Nichtzustimmenden  gleich  geachtet.

Art.  128.

Nach  Auflösung  der  Genossenschaft  hat  die  Liquidation  stattzufinden.  Sie  erfolgt  durch
den  Vorstand,  wenn  sie  nicht  durch  die  Satzung  oder  durch  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung
  anderen  Personen  übertragen  worden  ist.

Abs.  2.  Der  Vorstand  hat  die  Bestellung  der  Liquidatoren  und  ihren  Namen  binnen
zwei  Wochen  der  Ausfsichtsbehörde  anzuzeigen.

Art.  129.

Die  Liquidatoren  haben  die  rechtliche  Stellung  des  Genossenschaftsvorstandes.

Abs.  2.  Sind  mehrere  Liquidatoren  bestellt,  so  ist  für  ihre  Beschlüsse,  soweit  nicht  bei
ihrer  Aufstellung  ein  anderes  bestimmt  worden  ist,  Einstimmigkeit  erforderlich.

Abs.  3.  Im  übrigen  finden  auf  die  Liquidatoren  der  Genossenschaft  die  Vorschriften
der  88  49  bis  53  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

Art.  130.

Die  Liquidatoren  haben  sofort  nach  Beendigung  des  Liquidationsgeschäfts  der  Aufsichtsbehörde
  Anzeige  zu  erstatten  und  ihr  die  Bücher  und  Schriften  der  aufgelösten  Genossenschaft
auszuhändigen.

Art.  131.
Mit  der  Beendigung  des  Liquidationsgeschäfts  erlischt  die  Beitragspflicht  zu  den  Ausgaben

  der  Genossenschaft.
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Rückständige
Leistungen.

Auflösung.

Liqnidation.