Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

7 
11. bei Bücher- und Subskriptionszetteln für buchhändlerische Werke, 
Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Bilder und Musikalien die bestellten 
oder angebotenen Werke u. s. w. handschriftlich zu bezeichnen und die 
gedruckten Mittheilungen ganz oder theilweise zu durchstreichen oder zu 
unterstreichen; « 
12. Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen; 
13. bei Ausschnitten aus Zeitungen und Zeitschriften handschriftlich 
oder auf mechanischem Wege Titel, Tag, Nummer und Adresse der Ver- 
öffentlichung, welcher der Artikel entnommen ist, hinzuzufügen; 
14. bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder Ver— 
sicherungsanstalten oder von deren Organen auf Grund der Unfallversicher- 
ungsgesetze oder des Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes abgesendet 
werden und auf der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossen- 
schaft oder der Versicherungsanstalt bezeichnet sind, Zahlen oder Namen 
handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern 
und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen. 
Die Absätze LX—XXV des § 11 erhalten die Ordnungsnummern XlIII—XVII 
10. Im § 12 erhalten die Absätze 1 und II folgende geänderte Fassung: 
I. Waarenproben dürfen nur aus solchen Gegenständen bestehen, welche 
nach ihrer Beschaffenheit, Form und Verpackung sich zur Beförderung mit 
der Briefpost eignen und als wirkliche Proben erkennbar sind, d. i. an sich 
keinen Handelswerth haben. Zur Taxe für die Waarenproben werden auch 
zugelassen naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder konservirte Thiere 
und Pflanzen, geologische Muster u. s. w., deren Versendung nicht zu einem 
Handelszwecke geschieht und deren Verpackung den allgemeinen Vorschriften 
über die Waarenproben entspricht. 
II. Die Taxe für die Waarenproben beträgt sowohl im inneren Verkehr 
von Bayern als auch im Verkehr mit den im § 6 Atsatz 1 benannten 
Postgebieten ohne Unterschied der Entfernung vom Aufgabeorte bis zum 
Bestimmungsorte 
bis 250 Gramm einschließlich 10 Pfennig, 
über 250 bis 350 Gramm einschließlich 20 Pfennig. 
Für die an Empfänger im Aufgabeorte oder in dem dazu gehörigen 
Landpostbezirke bestimmten Waarenproben beträgt die Taxe 
bis 50 Gramm einschließlich 3 Pfennig 
über 50 bis 250 „ „ 5 „ 
„ 250 „ 350 „ „ 10 „
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.