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11. bei Bücher- und Subskriptionszetteln für buchhändlerische Werke,
Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Bilder und Musikalien die bestellten
oder angebotenen Werke u. s. w. handschriftlich zu bezeichnen und die
gedruckten Mittheilungen ganz oder theilweise zu durchstreichen oder zu
unterstreichen; «
12. Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen;
13. bei Ausschnitten aus Zeitungen und Zeitschriften handschriftlich
oder auf mechanischem Wege Titel, Tag, Nummer und Adresse der Ver-
öffentlichung, welcher der Artikel entnommen ist, hinzuzufügen;
14. bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder Ver—
sicherungsanstalten oder von deren Organen auf Grund der Unfallversicher-
ungsgesetze oder des Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes abgesendet
werden und auf der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossen-
schaft oder der Versicherungsanstalt bezeichnet sind, Zahlen oder Namen
handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern
und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen.
Die Absätze LX—XXV des § 11 erhalten die Ordnungsnummern XlIII—XVII
10. Im § 12 erhalten die Absätze 1 und II folgende geänderte Fassung:
I. Waarenproben dürfen nur aus solchen Gegenständen bestehen, welche
nach ihrer Beschaffenheit, Form und Verpackung sich zur Beförderung mit
der Briefpost eignen und als wirkliche Proben erkennbar sind, d. i. an sich
keinen Handelswerth haben. Zur Taxe für die Waarenproben werden auch
zugelassen naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder konservirte Thiere
und Pflanzen, geologische Muster u. s. w., deren Versendung nicht zu einem
Handelszwecke geschieht und deren Verpackung den allgemeinen Vorschriften
über die Waarenproben entspricht.
II. Die Taxe für die Waarenproben beträgt sowohl im inneren Verkehr
von Bayern als auch im Verkehr mit den im § 6 Atsatz 1 benannten
Postgebieten ohne Unterschied der Entfernung vom Aufgabeorte bis zum
Bestimmungsorte
bis 250 Gramm einschließlich 10 Pfennig,
über 250 bis 350 Gramm einschließlich 20 Pfennig.
Für die an Empfänger im Aufgabeorte oder in dem dazu gehörigen
Landpostbezirke bestimmten Waarenproben beträgt die Taxe
bis 50 Gramm einschließlich 3 Pfennig
über 50 bis 250 „ „ 5 „
„ 250 „ 350 „ „ 10 „