28 Mala sides altz Folzt bet Lav###.
jeder freiwilligen Entäußerung der Sache "1). Denn
nach dieser Zeit haftet ohnehin jeder Besitzer wie
ein Prädo. Ja dies gilt schon von dem Zeitpunkte
der controversia mota an. Diese letztere Ausdehnung
ist im Gerichtsgebrauch begründet. Denn
der Besitzer weiß ja von da an, daß ihm die
Sache nicht gehöre. Der wirkliche Prädo aber „et
unte I. c. doli nomine tenchitur: hic est enim
dolus praeteritus“ ). Zeigt nicht dieser Schluß
deutlich, daß auch die vorhergehenden Bemerkungen
sich nur auf diese Haftung wegen der freiwilligen
Entäußerung beziehen sollten? Und wird
eine solche Beschränkung nicht auch durch die Worte
der Stelle selbst angedeutet: quanquam enim 1 c.
mentio fint in S. C., tamen et post m. C.
ommes possessores quasi prnaedones tenentur;
et, d. h. eben in gewissen, in manchen Beziehungen?
Das weitere: coepit enim seire cet.
soll den Gerichtsgebrauch theoretisch motiviren,
gerade wie in L. 20, 8. 11 cit. die gesetzliche Bestimmung
über die Verzinfung des Erlöses verkaufter
Erbschaftssachen von dem gleichen Zeitpunkt an
dadurch erklärt werden soll 1½). Wir können
diese Erklärung so vervollständigen: seitdem die Litisdenunciation
als Einleitungösform des Rechts-11)
— j fecerist, quomious possiderent.“
12) Es erscheinf nämlich eine sede vom malee fid. poss.
ausgehende Entäußerung der Sache nothwendig ols
eine dolose. Vergl. indeß auch L. 20, 9. I. D. II. P.
22) Eine allgemeine Vorschrift der Gleichstellung des b. s. p.
mit dem m. f. p. von der cootroversia mote an kaun
man schon darum in der L. 20 oit. nicht erdlicken, well
in der Hinsicht, von der die Stelle handelt, der m.
s. p. vorher und nachher anders behandelt wird als der
b. f. p. L. 20, S. 12 seg. eofd.