Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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XI.  Der  Absender  einer  Nachnahmesendung  kann  unter  den  Bedingungen
des  8  24  die  Nachnahme  nachträglich  streichen  oder  ändern  lassen.
In  demselben  8  14a  ist  der  Absatz  XIV  zu  streichen;  der  folgende  Absatz  XV
erhält  die  Ordnungsnummer  XIV.
Im  §  15  sind  im  Absatze  IX  der  zweite  und  der  dritte  Satz  zu  streichen.
Im  8§  20  ist  am  Schlusse  des  Absatzes  VII  anzufügen:

Der  Absender  kann  gegen  Zahlung  der  vorbezeichneten  Gebühr  die  Beschaffung
  eines  Rückscheins  auch  später  als  bei  Einlieferung  der  Sendung
verlangen.

Im  §  23  erhält  der  Absatz  IV  folgende  geänderte  Fassung:
IV.  Die  Dienststunden  der  Postanstalten  für  den  Verkehr  mit  dem
Publikum  sind  an  den  Werktagen
a)  bei  den  Lokalpostämtern  I1.  Klasse  auf  die  Zeit  von  8  Uhr  Morgens  bis
8  Uhr  Abends,  ohne  Unterbrechung,
b)  bei  den  übrigen  Postanstalten  nach  Maßgabe  des  Verkehrs  sowie  der  Kursverhältnisse
  festgesetzt.
Je  nach  den  örtlichen  und  zeitlichen  Verhältnissen  kann  von  der  Postverwaltung
  an  Stelle  der  bestehenden  Schalterdienststunden  eine  andere  Schalterzeit
festgesetzt  werden.

AIn  demselben  §  23  sind  die  Absätze  X  und  XI  zu  streichen;  der  Absatz  XII

erhält  die  Ordnungsnummer  X.
Im  §  25  erhält  der  Schlußsatz  des  Absatzes  X  folgende  geänderte  Fassung:
Einschreibsendungen  und  Postanweisungen  (einschließlich  der  telegraphischen),
welche  vom  Absender  mit  dem  Vermerke  „Eigenhändig“  versehen  sind,  dürfen
nur  an  den  Empfänger  selbst,  Postanweisungen  (telegraphische  einschließlich)
über  400  Mark  sowie  Sendungen  gegen  Rückschein  nur  an  den  Empfänger
selbst  oder  dessen  Bevollmächtigten  abgegeben  werden.

Im  Absatze  XIII  desselben  §  25  sind  zu  streichen

im  ersten  Satze  die  Worte  „mit  Tinte",  im  zweiten  Satze  die  Worte  „mit
Bleistift  oder“.

Im  8  34  Absatz  II  erhält  der  erste  Satz  folgende  geänderte  Fassung:

Die  Zahlung  ist  entweder  sofort  an  den  bestellenden  Boten  oder,  wenn
der  Zahlungspflichtige  Frist  verlangt  und  der  Auftraggeber  nicht  eine  andere
Bestimmung  (XIV)  getroffen  hat,  binnen  7  Tagen  nach  der  Vorzeigung  des
Postauftrages  bei  der  mit  der  Einziehung  beauftragten  Postanstalt  zu  leisten.