Full text : Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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oder,  was  Vieles  für  sich  hat  (58  110  und  111  bilden  zusammen
ein  Ganzes,  wie  auch  aus  den  Ueberschriften  hervorgeht),  bezieht
sich  der  Schluß  des  §  111  der  Vll.,  wonach  die  erfolgte  Abstellung
oder  das  Ergebniß  der  Erörterung  den  Ständen  zu  eröffnen  ist,
auf  die  Ständische  Beschwerde  des  §  110  gleichfalls.  Hat  der
König  seine  Entschließung  getroffen  und  den  Ständen  Mittheilung
gemacht,  so  ist  damit  diese  Beschwerde  erledigt.

c)  In  diese  Rechte  der  Stände  gegenüber  der  Regierung
wird  nun  auch  das  Beschwerderecht  des  Einzelnen  durch  §§  36
und  111  (auch  §  110  Abs.  2)  der  Vll  hinübergeleitet.)  Diese
Beschwerde  wurde  oben  S.  186  bis  zum  Ministerium  verfolgt.“)
Sie  kann  nun  weiter  (unter  der  Bedingung,  daß  dieser  Weg

*)  Anm.  Auch  Körperschaften  haben  das  Recht,  Beschwerden  und
Petitionen  den  Ständen  vorzutragen  Landtagsordnung  §  28  Abst.  3  (s.  o.
S.  159);  Deputationen  von  Körperschaften  an  die  Stände  sind  dagegen  durch
§  111  der  Vl.  ausgeschlossen;  aber  auch  Deputationen  von  Einzelnen,  wie
sich  aus  der  Schriftlichkeit  der  Beschwerden  und  Petitionen  (Vl.  §  111)  und
dem  Verbot  des  Verkehrs  der  Stände  mit  Einzelnen,  abgesehen  von  den
Beschwerden  und  Petitionen  (Landtagsordn.  §  24),  ergiebt.

**)  Anm.  Hierzu  ist  Folgendes  nachzutragen:  In  §  111  hieß  es  anfänglich
  im  Entwurf,  daß  die  Stände  eine  Beschwerde  nur  annehmen  können,
wenn  sie  bereits  „bis  zur  obersten  Staatsbehörde“  gelangt  und  dort  ohne
Abhilfe  geblieben  sei.  Da  gleich  im  folgenden  Satz  wieder  von  der  obersten
Staatsbehörde  die  Rede  ist  und  zwar  hier  ausdrücklich  in  der  Unterscheidung
von  dem  einzelnen  Ministerium,  so  muß  die  oberste  Staatsbehörde  in  beiden
Sätzen  das  Gesammtministerium  bedeuten.  Hiernach  standen  also  die  beiden
§§  36  und  111  in  voller  Uebereinstimmung  und  es  ergab  sich  aus  ihnen,  daß
das  Gesammtministerium  ganz  allgemein  die  letzte  Beschwerdeinstanz  über  den
Einzelministerien  sein  sollte.  Nun  wurden  in  §  111  im  ersten  Satz  die  Worte
„bis  zur  obersten  Staatsbehörde“  umgewandelt  in  die  Worte  „bis  zu  dem
betreffenden  Ministerialdepartement“;  die  gedruckten  Landtagsverhandlungen
geben  gar  keine  Auskunft  über  diese  Aenderung;  sie  erscheint  in  der  letzten
Redaction  der  vereinbarten  Verfassung.  Es  muß  aber  jedenfalls  angenommen
  werden,  daß  es  eine  beabsichtigte  und  rechtmäßige  Aenderung  ist.
Ihre  Bedeutung  liegt  darin,  daß  dem  Gesammtministerium  die  Stellung  einer
höchsten  Beschwerdeinstanz  nicht  ertheilt  wurde.  Ist  dies  nun  richtig,  dann
kann  in  §  36  die  „Entscheidung  der  obersten  Staatsbehörde“  nur  durch  ein
Versehen  stehen  geblieben  sein.  Die  Beschwerden  der  Einzelnen  gehen  also
bis  zu  dem  betreffenden  Ministerium  und  von  da  an  den  König  direct  oder
an  die  Stände.  Damit  stimmt  dann  auch  §  4  6  der  Verordn.  v.  7.  Nov.
1831.