Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W 30. 359 
bereits verstorben sein sollte, soll die Herrschaft Seyfriedsberg, wie sie Seine Durchlaucht 
der Fürst Moritz zu Oettingen-Wallerstein besessen hat und wie sie im Fideicommiß- 
kataster beschrieben ist, mit Ausnahme des Wallersteiner Besitzthums (Schlößchen und Garten), 
welches an die Primogenitur übergeht, direkt auf Seine Durchlaucht den Fürsten Eugen zu 
Oettingen-Wallerstein als Sekundogeniturfideicommiß vererbt werden. 
Artikel III. 
Die Renten des Sekundogeniturfideicommisses treten an Stelle der Apanage, welche Seine 
Durchlaucht der Fürst Eugen zu Oettingen-Wallerstein nach Tit. XII Art. 5 der er- 
neuten Revision der fürstlich Oettingen-Wallerstein'schen Hausgesetze vom 24. Juni 1866 zu 
fordern hätte. 
Mit dem Uebergange des Sekundogeniturfideicommisses Seyfriedsberg auf Seine 
Durchlaucht den Fürsten Eugen zu Oecttingen-Wallerstein erlischt demnach für denselben 
sowie für seine männliche und weibliche Nachkommenschaft jeder Anspruch auf hausgesetzliche 
Apanage, Ausstattung rc. 2c. aus dem Primogeniturfideicommisse. 
Artikel IV. 
In der Linie Seiner Durchlaucht des Fürsten Eugen zu Oettingen-Wallerstein 
soll die Herrschaft Seyfriedsberg als Sekundogeniturfideicommiß nach dem Rechte der Erst- 
geburt und der agnatisch linealischen Erbfolge erblich sein. 
Artikel V. 
Für den Besitz sowie für die Verwaltung und Nutzuießung des Sekundogeniturfideicommisses 
gelten in analoger Weise die Bestimmungen der ernenten Revision der fürstlich Oettingen- 
Wallerstein'schen Hausgesetze vom 24. Juni 1866, insbesondere die Vorschriften über die 
persönlichen und Familienrechte, über die Vormundschaften, die Heirathen, die Natur und 
den Umfang des Fideicommisses, über die Benützung und Verwaltung desselben, über die Ver- 
äußterungen, Belastungen und Schulden, über die Rechte und Verbindlichkeiten der Agnaten, 
über die Erbfolge und die Gewährleistung der Hausgesetze 2c. 2c. soweit nicht in gegenwärtiger 
Uebereinkunft ausdrücklich anders bestimmt ist. 
Was insbesondere die Bewirthschaftung der Waldungen aulangt, so sind dieselben nach 
einem periodischen Waldbewirthschaftungsplaune zu nutzen, welcher dem jeweiligen Inhaber des 
Primogeniturfideicommisses zur Prüfung vorzulegen ist und von demselben genehmigt sein muß. 
Dem Primogeniturfideicommissar steht es auch frei, sich mindestens alle fünf Jahre über- 
zeugen zu lassen, daß die Waldungen nicht gegen den Inhalt des Bewirthschaftungsplaues mit 
Hieben angegriffen oder in der Kultur vernachlässigt werden. 
Eine Aenderung des Waldbewirthschaftungsplanes kann in gleicher Weise nur mit Ge- 
nehmigung des Primogeniturfideicommissars vorgenommen werden.
	        
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