Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Nr.  468911.

Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
in  Bayern.

K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern.

In  der  Anlage  B  zur  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  1895  Nr.  7)  treten  folgende  Aenderungen  ein:
1.  Ju  Nr.  IX  ist  Nachstehendes  als  Abs.  3  beizufügen:
„□)Den  gleichen  Bedingungen  unterliegt  Zinkäthyl,  jedoch  dürfen  breunbare  Stosfe
zur  Verpackung  nicht  benutzt  werden.“
2.  Die  Nr.  XXXVI  ist  wie  folgt  zu  ändern:
Der  Eingang  hat  zu  lauten:
„A.  Fertige  Patronen  für  Handfeuerwaffen,  und  zwar:“
Der  erste  Satz  der  lit.  d  ist  zu  fassen:
„Der  Verschluss  der  Kisten  dark  mittelst  eiserner  Nägel  nur  dann  erfolgen,
wenn  diese  gut  verzinkt  sind.“
Lit,  e  hat  am  Schlusse  zu  lanten:
„unter  Nr.  XXXVI  lit.  A  getroffenen  Bestimmungen  entspricht.“
Am  Ende  der  Nummer  ist  nachzutragen:
„B.  Proben  von  Schießmitteln  in  Metallhülsen  werden  unter  folgenden
Bedingungen  befördert:
al  Die  Proben  von  Schießmitteln  sind  in  seidene  Beutel  zu  füllen,  so  daß
kein  Ausstreuen  stattfinden  kann.  Diese  Beutel  sind  in  Metallhülsen  zu
bringen,  die  durch  Holzpfropfen  vollständig  verschlossen  werden.  Die
Menge  des  Schießimittels  in  jeder  Hülse  darf  nicht  mehr  als  1  Kilogramm,
die  damit  beschickte  Hülse  nicht  mehr  als  1,5  Kilogramm  wiegen.
b)  Die  Metallhülsen  mit  Proben  sind  in  gut  gearbeitete  Holzkisten  zu  verpacken,
  deren  geringste  Wandstärke  nach  folgenden  Stufen  zu  bemessen  ist:

Bruttogewicht  der  Kiste:  geringste  Wandstärke:
bis  5  Kilogramm  einschließlich  7  Millimeter
über  5  Kilogramm  „  50  „  „  12  „
„  50  „  „  100  „  ,,  15  «
,,100  ,,  „  150  „  „  20  „

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