Full text : Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

28  II.  Abschnitt.  Reich  und  Einzelstaaten.

von  Osterreich  angenommen  hatte,  bei  Niederlegung  der
deutschen  Kaiserkrone  das  reichsoberhauptliche  Amt  und
Würde  für  erloschen.  Nach  der  Niederwerfung  Napoleons
bestimmte  der  Pariser  Friede  vom  30.  Mai  1814  in  Art.  6,
daß  die  deutschen  Staaten  unabhängig  sein  und  durch  ein
föderatives  Band  vereinigt  werden  sollten.

Am  8.  Juni  1815  wurde  sodann  auf  dem  Wiener
Kongreß  der  Deutsche  Bund  gegründet,  dessen  Verfassung
in  der  Deutschen  Bundesakte  vom  8.  Juni  1815  niedergelegt
ward.  Der  Deutsche  Bund  vermochte  nicht  die  nationalen
Hoffnungen  des  deutschen  Volkes  zu  erfüllen  und  wurde
durch  seine  freiheitsfeindliche  Haltung  und  seine  Untätigkeit
für  allgemeine  Nationalinteressen  mehr  und  mehr  Gegenstand
  der  Verachtung  und  des  Hasses.  Unter  dem  Drucke
der  Pariser  Revolution  (Februar  1848)  versuchte  er  zwar,
das  Versäumte  nachzuholen,  aber  zu  spät.  Schon  hatte  sich
eine  hochgehende  Volksbewegung  der  Aufgabe  einer  staatlichen
  Einigung  Deutschlands  bemächtigt;  die  Bewegung
scheiterte  aber  völlig  und  im  Jahre  1851  wurde  der  Bundestag
  wieder  eröffnet.  Die  Pläne,  die  seitdem  bis  zum
Jahre  1866  sich  mit  der  Reform  der  Bundesverfassung  beschäftigten,
  kamen  nicht  zur  Ausführung.

II.  Don  1866  bis  1870.  Schon  während  des  Krieges
von  1866  nahm  die  preußische  Regierung  die  Frage  der
staatlichen  Neugestaltung  Deutschlands  in  Angriff.  Im  Frieden
  von  Prag  (23.  August  1866)  erkannte  der  Kaiser  von
Osterreich  die  Auflösung  des  bisherigen  Deutschen  Bundes
an,  stimmte  einer  neuen  Gestaltung  Deutschlands  ohne  Beteiligung
  des  österreichischen  Kaiserstaates  zu,  versprach,  das
engere  Bundesverhältnis  anzuerkennen,  das  der  König  von
Preußen  nördlich  der  Mainlinie  begründen  würde  und  erklärte
  sich  damit  einverstanden,  daß  die  deutschen  Südstaaten
  (Bayern,  Württemberg,  Baden,  Hessen)  zu  einem
Vereine  zusammentreten,  dessen  nationale  Verbindung  mit