Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  23.  193

§  6.

(1  Die  Mitteilungen  der  Behörden,  Beamten  und  Notare  (§  3  zu  C)  sind  innerhalb  Mitteilungen
einer  Frist  von  10  Tagen  nach  der  Beurkundung  —  für  jeden  Rechtsvorgang  besonders  —  beu  uer#sn
dem  für  die  steuerliche  Behandlung  zuständigen  Zuwachssteueramt  einzureichen  (Veräußerungs=  Behärden,
anzeige).  Beamten

und  Notare.

(2)  Die  Veräußerungsanzeigen  sind  nach  Anleitung  des  Musters  2  einzurichten.
Soweit  die  darin  enthaltenen  Mitteilungen  aus  der  Veräußerungsurkunde  sich  ergeben,  genügt  —  Nu-  22
die  Ubersendung  einer  Abschrift  der  Urkunde.

(6)  Die  Bestimmung  des  §  4  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.

§  7.

i)  Die  Mitteilungen  der  Behörden,  Beamten  und  Notare  über  die  Abtretung  eines
Geschäftsanteils  sind  auch  bei  den  nicht  unter  §  3  des  Gesetzes  fallenden  Gesellschaften  mit
leschänkter  Haftung  zu  machen.  Die  Mitteilung  kann  unterbleiben,  wenn  bei  den  Behörden,
  Beamten  oder  Notaren  Tatsachen  offenkundig  sind,  aus  denen  sich  ergibt,  daß  die
Gesellschaft,  deren  Anteil  übertragen  wird,  keinen  Grundbesitz  hat  oder  nicht  unter  §  3  des
Gesetzes  fällt.

Das  Zuwachssteueramt  kann  den  Behörden,  Beamten  und  Notaren  seines  Bezirkes
diejenigen  Gesellschaften  namhaft  machen,  für  die  eine  weitere  Mitteilung  der  Ubertragung
von  Geschäftsanteilen  nicht  für  erforderlich  erachtet  wird.

(3)  Die  Landeszentralbehörde  kann  die  Mitteilung  auf  die  Übersendung  von  Monatslisten
beschränken.

88.

(1)  Die  Anmeldung  des  Veräußerers  und  Erwerbers  (§  3  zu  D)  hat  innerhalb  eines  Anmeldungen
Monats  zu  erfolgen,  nachdem  der  Steuerpflichtige  von  dem  anmeldungspflichtigen  Rechts-  *  *
vorgang  Kenntnis  erhalten  hat.  Personen.

2)  Die  Anmeldungspflicht  entfällt,  soweit  innerhalb  der  Anmeldungsfrist  die  Anmeldung

seitens  eines  von  mehreren  Pflichtigen  bewirkt  ist.

§  9.

(1)  Die  Anmeldung  ist  an  das  für  die  steuerliche  Behandlung  des  Rechtsvorganges
zuständige  Zuwachssteueramt  zu  richten.

2  Die  Anmeldung  hat  die  in  dem  Muster  3  bezeichneten  Angaben  zu  enthalten  und  NM
kann  zu  Protokoll  des  Zuwachssteueramts  erklärt  werden.  Vordrucke  nach  diesem  Muster  3
sind  von  den  Zuwachssteuerämtern  vorrätig  zu  halten  und  dem  Anmeldungspflichtigen  auf
Wunsch  kostenfrei  zu  verabfolgen.